Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-6 U 67/11

Tenor

I.

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. gesamtschuldnerisch mit den Herren Professor Dr. T und Dr. O und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger 284.310,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen;

2. gesamtschuldnerisch mit Herrn Professor Dr. T und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger weitere 3.469.823,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 71%, das klagende Land zu 29%. Die Kosten der Nebenintervention trägt das klagende Land zu 29%. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer des Beklagten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.


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