Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 69/12

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,‑ EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Internetauftritt an Letztverbraucher für Bürobedarf, Hobby- und Bastelartikel zu richten sowie Vertragsangebote von diesen entgegenzunehmen

- ohne bei den Preisangaben einen Mindermengenzuschlag dem Angebot

oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und

deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen,

so wie dies beispielhaft bei Uhu-Klebern auf den folgenden Seiten geschehen:

(siehe * (1)

wenn der Sternchenhinweis lautet: „Alle Preise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zzgl. Versandkosten“ und wenn ein Link von den Versandkosten zu den Versandbedingungen führt wie sie in der Anlage K3 wiedergegeben sind.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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