Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 37/12

Tenor

             1.

             Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 800 Bahaar-Azadi-

             Goldmünzen zu zu leisten.

             2.

             Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1)

             tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser

             Entscheidung gesetzt.

             Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird,

             wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1) tenorierten

             Leistung 213.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

             dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an die Antragstellerin

             zu zahlen.

             Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

             3.

             Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.  

             4.

             Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 213.208,-- € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (8. Senat für Familiensachen) - 8 UF 192/17
26. April 2019
8 UF 192/17 26. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 98/14
19. Februar 2015
12 UF 98/14 19. Februar 2015
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 301 F 14/14
14. Januar 2015
301 F 14/14 14. Januar 2015
Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 31 F 19/13
18. Juni 2014
31 F 19/13 18. Juni 2014

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