Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 41/12
Tenor
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 11. April 2012 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die in dem vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.
Der Angeklagte ist für den durch die im Wiederaufnahmeverfahren fortgefallene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen falscher
Verdächtigung (Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2008
[23 Ds 262 Js 422/07 – 1336/07] in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. September 2008 [3 Ns 103/08] und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 [4 Ss 526/08]) erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im
Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe
2I.
3Der Angeklagte führt nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil „seit Jahren einen Kleinkrieg mit Schornsteinfegern, den zuständigen Bauordnungsämtern und der Justiz“. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten am 25. April 2008 wegen einer am 30. März / 2. April 2007 begangenen falschen Verdächtigung zum Nachteil eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 3. September 2008, die Revision des Angeklagten verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 18. Dezember 2008. Weder das Amts- noch das Landgericht Paderborn erörterten in den Gründen ihrer Urteile die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
4Der Angeklagte erhielt die Bewährungsauflage, 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten, und wurde für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung
5eines Bewährungshelfers unterstellt. In der Folgezeit hielt er keinen Kontakt zu
6seinem Bewährungshelfer und erfüllte die ihm erteilte Arbeitsauflage nicht einmal teilweise. Er war von der Unrichtigkeit der Verurteilung überzeugt. Das Amtsgericht Paderborn widerrief daraufhin mit Beschluss vom 15. April 2010 die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte verbüßte in der Folgezeit einen Teil der viermonatigen Freiheitsstrafe.
7Auf Antrag des Angeklagten ordnete das Landgericht Detmold mit Beschluss vom 2. September 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens an, soweit der Angeklagte sein Wiederaufnahmegesuch darauf gestützt hatte, er sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen.
8Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. April 2012 hob das sachverständig beratene Landgericht Detmold die Verurteilung des Angeklagten auf und sprach ihn frei. In den Gründen des Urteils führte das Landgericht aus, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestehe bei dem Angeklagten wahrscheinlich seit den Jahren 2004/2005, möglicherweise sogar bereits seit dem Jahre 2001, in dem Lebensbereich, dem auch das vorliegende Verfahren angehöre (Auseinandersetzung mit Schornsteinfegern und daraus resultierende behördliche und gerichtliche Verfahren), ein Querulantenwahn. Es gebe deutliche Hinweise darauf, dass der Angeklagte in diesem Wahn derart erstarrt sei, dass ihm jede Möglichkeit fehle, in diesem Lebensbereich sein Denken und Handeln steuern zu können, von außen kommende Reize oder von innen andrängende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegenzusetzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln, und dass er in keiner Weise mehr in der Lage sei, auch nur für einen kurzen Moment seine gedankliche Position zu ändern. Eine Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache verbüßte Strafhaft lehnte das Landgericht unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ab.
9Mit seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil rügt der Angeklagte die
10Verletzung formellen Rechts. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts.
11II.
121. Die Revision des Angeklagten war mangels Beschwer mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers kann sich nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht hingegen aus den Gründen oder der Art und Weise des Zustandekommens der angefochtenen Entscheidung ergeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], Vorbemerkungen vor § 296 Rdnr. 11 m.w.N.). Ein freisprechendes Urteil kann der Angeklagte mithin nicht anfechten (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 13 m.w.N.).
132. Die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist hingegen begründet.
14a) Dem Angeklagten steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 StrEG zu. Nach dieser Vorschrift ist aus der Staatskasse zu entschädigen, wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung, die im Wiederaufnahmeverfahren fortfällt, einen Schaden erlitten hat.
15b) Als Grundlage für eine Versagung der Entschädigung kommt im vorliegenden Falle allein § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG in Betracht. Nach der dort getroffenen Regelung kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Ausübung des durch die genannte Regelung eröffneten Ermessens führt hier indes weder zu einer vollständigen noch zu einer partiellen Versagung der Entschädigung. Das Beschwerdegericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (gegen eine solche Beschränkung ausdrücklich OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 190, und Meyer-Goßner, a.a.O., § 8 StrEG Rdnr. 22; ebenso wohl auch BGH, NStZ-RR 2010, 296; an seiner anderslautenden Auffassung in NJW 1974, 374, hält der Senat nicht mehr fest),
16sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung.
17Es besteht zunächst keine Veranlassung für eine vollständige Versagung der Entschädigung. Bei der Ausübung des durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eingeräumten
18Ermessens ist zum einen darauf abzustellen, wie hoch der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde, zum anderen ist das Maß des Sonderopfers zu berücksichtigen, das der Betroffene durch die Strafverfolgung zu erleiden hatte (BGH, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 6 StrEG Rdnr. 6; vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Der Unrechtsgehalt der hier in Rede stehenden Tat ist vergleichsweise gering, der Rechtsfrieden wurde durch die
19– letztlich kaum ernstzunehmende – falsche Verdächtigung durch den Angeklagten kaum in nennenswertem Umfang gestört. Das Maß des von dem Angeklagten zu erleidenden Sonderopfers war hingegen beträchtlich. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl für das Amts- und das Landgericht Paderborn, die beiden im
20Ursprungsverfahren entscheidenden Tatsacheninstanzen, angesichts des Auftretens des Angeklagten sowie des Inhalts und der Aufmachung der in der Akte befindlichen schriftlichen Äußerungen des Angeklagten ernsthafter Anlass dazu bestand, sich mit der psychischen Verfassung des Angeklagten eingehender zu befassen. Wäre dies erfolgt, ist nach den für den Senat nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG iVm § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Detmold davon auszugehen, dass der Angeklagte bereits in Paderborn wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden wäre.
21Es besteht auch kein Anlass, die Entschädigung – hierbei würde es sich um eine partielle Versagungsentscheidung handeln – für die in der vorliegenden Sache verbüßte Strafhaft zu versagen. Denn der als unmittelbare Ursache zur Inhaftierung des Angeklagten führende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat seine Ursache letztlich wiederum in der zum Freispruch führenden psychischen Verfassung des
22Angeklagten. Dieser hat die Bewährungsauflage nicht erfüllt und keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten, weil er – gefangen in seiner wahnhaft-querulatorischen Vorstellungswelt – von der tatsächlichen Unrichtigkeit des Vorwurfes einer falschen Verdächtigung ausging. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seines psychischen Zustandes in besonderem Maße haftempfindlich war.
23c) In Anlehnung an den Wortlaut des § 1 Abs. 1 StrEG ist auszusprechen, dass der Angeklagte für den durch die im Wiederaufnahmeverfahren fortgefallene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen falscher Verdächtigung erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen ist (vgl. zur Tenorierung im Falle des § 1 Abs. 1 StrEG: Meyer-Goßner, a.a.O., § 8 StrEG Rdnr. 10). Einer ausdrücklichen Erwähnung des Bewährungswiderrufs in der Beschlussformel bedarf es daneben nicht mehr. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Angeklagten durch die fortgefallene Verurteilung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, ist nunmehr im Verfahren nach § 10 StrEG zu klären.
24d) Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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