Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 41/12

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 11. April 2012 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die in dem vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.

Der Angeklagte ist für den durch die im Wiederaufnahmeverfahren fortgefallene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen falscher

Verdächtigung (Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2008

[23 Ds 262 Js 422/07 – 1336/07] in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. September 2008 [3 Ns 103/08] und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 [4 Ss 526/08]) erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im

Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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