Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 75/12

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 16. Februar 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

 

Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,‑ EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine fachgerechte Umsetzung vom Rollstuhl auf einen Tragestuhl und ein fachgerechtes Tragen sowie Betten auf der Liege in der Dialyse benötigen, so wie beim Transport der dementen Patientin y am 05. Januar 2012 geschehen.

 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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