Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RBs 66/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, da es nicht

geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung

des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des recht-

lichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).


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