Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 U 109/09

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivil­kammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maß­gabe, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadens­ersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Entscheidung des Testamentsvollstreckers M zur Li­quidation der J AG Anfang 1997, wegen der im Dezember 1996 ver­anlassten Veräußerung der nachlasszugehörigen Liegenschaft „L-Straße 3 + 5“ in O2 und wegen der Wertpapierveräuße­rung der J AG im Februar 1997 zusteht. Hinsichtlich der Widerklage im Übri­gen (Absatz 3 und 4 des Tenors) verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

 

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klä­ger zu jeweils 14 % und die Beklagten zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 67 % selbst, im Übrigen fallen sie den Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) - 6) tragen die Beklagten zu 4 %, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) - 6) sie jeweils selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­den Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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