Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 RVs 37/12

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An­geklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das an­geordnete Fahrverbot entfällt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).


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