Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 21/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2. als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1., zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermöglichen zu lassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/6 und die Beklagten 5/6.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung und der Revision.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.