Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-20 W 29/12

Tenor

Abändernd wird der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtszug für die Zeit bis zum 09.05.2012 auf 9.841,35 EUR und für die Zeit ab dem 10.05.2012 auf 3.082,67 EUR festgesetzt.


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