Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RBs 170/12

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzel-richterin des Senats).

 

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.


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