Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-9 W 4/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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