Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 15/07
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Dezember 2006 verkündete Schluss-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem rechtskräftig verurteilten A an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse – 796.292,74 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 abzüglich am 3. Dezember 2003 durch Verrechnung erloschener 38.932,32 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Grundverfahrens tragen zu 71 % das klagende Land und zu 29 % der Beklagte.
Die Kosten des Betragsverfahrens für die erste Instanz und die Berufungsinstanz tragen zu 62 % der Beklagte und zu 37 % das klagende Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von ihm erbrachter Entschädigungszahlungen und bei ihm angefallener Tötungskosten im Zusammenhang mit der Ende 1996/Anfang 1997 grassierenden Schweinepest in Anspruch.
4Nachdem die Seuche im Dezember 1996 auf dem Hof A in A2 infolge des unerlaubten Verfütterns zuvor nicht erhitzter Speisereste ihren Anfang genommen hatte, kontaminierte der Beklagte ab Dezember 1996 jedenfalls die 32 streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieben und trug damit zur Verbreitung der Seuche bei.
5Nach der Identifizierung des Schweinepestvirus Typ China I wurden ab Anfang Januar 1997 wie in einer Vielzahl anderer Betriebe auch die Schweinebestände in den aufgeführten Betrieben gekeult.
6Das klagende Land entschädigte insgesamt 78 Landwirte im Kreis Paderborn.
7In dem Rechtsstreit 2 O 247/99 wurde der Landwirt A durch Versäumnisurteil zur Erstattung von Entschädigungszahlungen und Tötungskosten in Höhe 2.942.337,55 € verurteilt.
8Durch Grundurteil und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2002 ist der Zahlungsklage des Landes im Hinblick auf insgesamt 78 landwirtschaftliche Betriebe in dem betroffenen Gebiet dem Grunde nach stattgegeben worden und die Verpflichtung der Ersatzpflicht in Bezug auf weitere Landwirte in den Kreisen Paderborn, Soest, Gütersloh und Warendorf festgestellt worden.
9Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 – 3 U 108/02 – abändernd die Feststellungsklage abgewiesen und die Zahlungsklage dem Grunde nach bezüglich der 32 streitgegenständlichen Landwirte für gerechtfertigt erachtet worden.
10Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 5. April 2004 – VI ZR 15/04 – zurückgewiesen.
11Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen; ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof schwebt noch.
12Im vorliegenden Betragsverfahren hat die Klägerin erstinstanzlich die Erstattung der an die aufgeführten Landwirte gezahlten Entschädigungsleistungen sowie aufgewendeter Tötungskosten in Höhe von insgesamt 1.289.378,83 € abzüglich durch Verrechnung erloschener 38.932,32 € begehrt. Der Berechnung der vom Land NRW den Landwirten jeweils gezahlten Entschädigungen lagen der von dem amtlich bestellten Tierarzt auf jedem Hof geschätzte Tierschaden sowie die dem Land in Rechnung gestellten Tötungskosten zugrunde.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich des Wortlautes der erstinstanzlichen Anträge wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
14Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.289.378,80 € nebst Zinsen abzüglich am 3. Dezember 2003 verrechneter 38.932,32 € verurteilt.
15Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 72 a TierSG seien die aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 9 TierSG i.V.m. § 4 Nr. 2 der Schweinepestverordnung und/oder aus positiver Vertragsverletzung der jeweiligen Behandlungsverträge der Landwirte mit dem Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche der einzelnen Landwirte auf das klagende Land übergegangen. Dieses sei gemäß § 66 TierSG zur Entschädigung verpflichtet gewesen, denn die Tiere seien aufgrund von in allen 32 Entschädigungsakten vorliegenden Tötungsanordnungen des Oberkreisdirektors des Kreises Paderborn entweder aufgrund nachgewiesener Schweinepest oder wegen der Nähe zu den Ausbruchherden gekeult worden und die Entschädigungen ausweislich der Entschädigungsakten für die jeweiligen Betriebe in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden, wodurch gemäß § 417 ZPO die Höhe der vom klagenden Land dafür erbrachten Zahlungen nachgewiesen sei.
16Trotz des Umstandes, dass die Originalakten erst im Sommer 2006 vorgelegt worden seien und erst dadurch der Urkundsbeweis gemäß § 420 ZPO angetreten worden sei, bestünden keine Zweifel an der Authentizität dieser Akten, denn die Vorlage sei bereits mit Schriftsatz vom 20. September 2005 angeboten und aus ihrem Inhalt auszugsweise vorgetragen worden.
17Der Umstand, dass sich aus den Entschädigungsakten die positive Bescheidung der von allen 32 Geschädigten gestellten Entschädigungsanträge ergebe, belege deren sich aus ihrer Eigentümerstellung ergebende Berechtigung. Zahlungen des klagenden Landes an Nichtgerechtigte hat das Landgericht ausgeschlossen.
18Zur Schadenshöhe hat es ausgeführt, der bei den aufgeführten jeweils entstandene Schaden bestehe in dem Substanzverlust der Tiere und damit in deren gemeinem Wert, der gemäß § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz durch den Preis bestimmt werde, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen wäre und der sich bei verendeten oder kranken Tieren nach dem Verkehrswert ohne Rücksicht auf den Seuchenbefall richte.
19Aufgrund der nach den Vorgaben des § 17 des Ausführungsgesetzes zum TierSG durchgeführten Schätzungen durch eine Schätzkommission, mit der sich alle Betroffene einverstanden erklärt hätten, entspreche die auf diesem Schätzwert in jedem Fall ausgekehrte Entschädigung dem Wert der verendeten Tiere.
20Das Entstehen der Tötungskosten in der geltend gemachten Höhe sei durch die in den Entschädigungsakten enthaltenen Rechnungen der durchführenden Unternehmen belegt.
21Der Beklagte sei mit dem Einwand, die Geschädigten treffe ein ihren jeweiligen Anspruch einschränkendes Mitverschulden, weil sie nicht gegen die Tötungsanordnungen keine Rechtsmittel eingelegt hätten, im Betragsverfahren ausgeschlossen.
22Dass mögliche auf das klagende Land übergegangene Ansprüche nicht verjährt seien, stehe bereits aufgrund des rechtskräftigen Berufungsgrundurteils fest. Angebliche Substanziierungsdefizite im Höheverfahren rechtfertigten keine abweichende Beurteilung.
23Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bzw. der Schadenskompensation brauche sich das klagende Land aus EU-Mitteln in den Jahren 1998 bis 2001 erhaltene Beihilfen nicht anrechnen zu lassen. Ebenso wenig habe es Abzüge dafür hinzunehmen, dass es erhöhte Beiträge aus der Tierseuchenkasse nach der Beendigung des Schweinepestgeschehens erhalten habe. Eine Vorteilsausgleichung setze zum einen einen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil voraus und zum anderen, dass die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspreche, was vorliegend nicht der Fall sei.
24Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
25Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs der jeweiligen Landwirte gegen den Beklagten, dabei insbesondere das Eigentum der genannten Landwirte an den in den jeweiligen Betrieben gekeulten Tieren und den Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens der Landwirte. Insoweit sei das Landgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. So seien etwaige gesundheitliche Probleme der Bestände nicht aufgeklärt worden. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Schweinebestände vor Beginn der Tätigkeit des Beklagten angesichts der bereits bestehenden Schweinepestepidemie nicht mehr werthaltig gewesen seien. Außerdem fehle der zur Berechnung eines etwaigen Schadens erforderliche Vortrag zu den wertbestimmenden Faktoren jedes einzelnen getöteten Tieres.
26Jedenfalls zum Zeitpunkt der Keulung hätten die getöteten Schweine keinen Marktwert mehr gehabt, denn die gesamte Population des Bezirks habe sich seit dem 23. Dezember 1996 in einem Pestgebiet befunden und deshalb nicht mehr nicht mehr vermarktet werden können. Außerdem hätten die Bestände wertmindernde und einer Vermarktungsfähigkeit entgegenstehende Krankheiten aufgewiesen, wegen derer der Beklage die betroffenen Betriebe überhaupt aufgesucht habe.
27Jedenfalls entspreche der bei den Landwirten eingetretene Schaden nicht den gezahlten Entschädigungsbeträgen.
28Er beruft sich auf Verjährung mit der Begründung, ein dem Substantiierungsgebot genügender Sachverhalt sei erst mit Schriftsatz vom 14. September 2005 erfolgt.
29Der Beklagte beantragt,
30das am 15. Dezember 2006 verkündete Schluss-Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts Paderborn – 2 O 53/00, soweit darin zum Nachteil des
31Beklagten erkannt, einschließlich des ihm zugrunde liegenden
32Verfahrens aufzuheben und die Sache an eine andere Zivilkammer als die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen,
33hilfsweise
34unter Abänderung des angefochtenen Schluss-Urteils die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
35Das klagende Land beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen
37hilfsweise
38die Berufung mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass der Beklagte zur
39Zahlung an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen –
40Tierseuchenkasse – verurteilt wird.
41Es wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
43Die Originalentschädigungsakten der Landwirte C, G, K, C3, I2, S, K4, I8, I6, D, L, K3, I7, I3, K5, G5, I4, B, L2, O2, B3 jun., F, G3, C2, I5, B2, F2, G2, C4, I, D2 und K2 lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
44Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der bei den streitgegenständichen Landwirten anlässlich des Schweinepestgeschehens Ende 1996/Anfang 1997 gekeulten Schweine zum Zeitpunkt des Keulens bzw. des Verendens der Tiere sowie durch ergänzende Anhörungen des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 10. Februar 2010, das ergänzende schriftliche Gutachten vom 16. August 2011 sowie auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 1. Oktober 2010 und vom 24. Juli 2012.
45II.
46Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
47Auf den hilfsweise umgestellten Antrag des klagenden Landes hin war der Beklagte zur Leistung an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse – zu verurteilen, denn durch § 2 des Gesetzes zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 ist diese Rechtsnachfolgerin des klagenden Landes hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch geworden.
48Da das nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO keinen Einfluss auf die Parteien des Rechtsstreits hat und die gemäß § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO für einen Parteiwechsel erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt in der Umstellung des Antrags auf Leistung an die Rechtsnachfolgerin keine Klageänderung.
491.
50Die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorrangig beantragte Aufhebung und Zurückverweisung liegen nicht vor.
51Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Landgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hätte, der von beiden Parteien erkennbar für unerheblich gehalten worden ist.
52Soweit der Beklagte sein Begehren darauf stützt, in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 hätten die Bände I bis IV der Gerichtsakten nicht vorgelegen, ist das zutreffend, begründet aber nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit des Urteils. Dieser ist nur dann berechtigt, wenn erheblicher Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt worden ist. Dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag, vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sich das Landgericht mit dem Bestreiten des Beklagten zur Höhe des Schadens auseinandergesetzt und die Statistikbögen der Entschädigungsakten beweismäßig auch hinsichtlich der Anzahl der getöteten Schweine verwertet hat.
532.
54Die dem Grunde nach bestehende Pflicht des Beklagten, den 32 streitgegenständlichen Landwirten ihren durch sein pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen, und der gemäß § 72 a TierSG erfolgte Übergang dieser Ansprüche auf das klagende Land steht aufgrund des rechtskräftigen Berufungs-Grund-Urteils des OLG Hamm vom 3. Dezember 2003 fest und ist daher nicht erneut zu prüfen.
55Damit steht fest, dass der Beklagte durch mehrere schuldhafte Verstöße gegen die im Grundurteil aufgeführten Schutzgesetze verstoßen und zur Verbreitung der Tierseuche beigetragen hat.
56Er ist daher in dem vorliegenden die Schadenshöhe betreffenden Betragsverfahren mit etwaigem weiteren Vortrag ausgeschlossen, durch den der Grund der rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüche in Frage gestellt würde. Das gilt zunächst für die Punkte „Pflichtverletzung“, „Verschulden“ und „haftungsbegründende Kausalität“. Dazu gehören sowohl die rechtskräftig erfolgte Feststellung der den Keulungen zugrunde liegenden Tötungsanordnungen und die Eigentümerstellung der 32 streitgegenständlichen Landwirte, mit deren Bestreiten der Beklagte somit im Betragsverfahren ausgeschlossen ist.
57Er ist außerdem präkludiert mit der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwandes i.S.d. § 254 BGB dahingehend, die Landwirte seien zur Schadensminderung verpflichtet gewesen und hätten daher von den rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen behördliche Anordnungn zu wehren, Gebrauch machen müssen.
58Soweit der Beklagte das Fehlen einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Landwirtes S rügt, hat das Oberlandesgericht Hamm in dem rechtskräftigen Grundurteil festgestellt, dass diese sich auf Vertragsverletzung und deliktischer Haftung i.V.m. § 72 a TierSG beruht.
59Ebenso wenig greift aufgrund der Rechtskraft des Grundurteils der von dem Beklagten erhobene Einwand der Verjährung durch. Insoweit hat das Oberlandesgericht die im Verfahren zum Grunde erhobene und sich auf die gesamten Klageansprüche hinsichtlich aller 32 Landwirte beziehende Verjährungseinrede mit Urteil vom 3. Dezember 2003 für unbegründet erklärt. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Landwirte oder das klagende Land schon drei Jahre vor Erhebung der Klage am 11. Februar 2000 Kenntnis von dem Abweichen des Beklagten vom tierärztlichen Standard gehabt hätten.
60Damit steht durch das Grundurteil rechtskräftig fest, dass die ursprünglich erhobene Klage mit der Schadensaufstellung auch hinsichtlich der jetzt noch streitgegenständlichen 32 Landwirte aufgeschlüsselt nach Entschädigungsleistung und Tötungskosten gemäß Schriftsatz vom 4. Februar 2000 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte. Auf die spätere Substantiierung des Klägervortrags kommt es dabei nicht an, weil die Unterbrechungswirkung der Klage auch dann eintritt, wenn die Klage die Anforderungen der Substantiierung zunächst nicht erfüllt. Erforderlich ist allein, ein den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechender Vortrag, der das Klagebegehren individualisiert und den Streitgegenstand bestimmt. Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift
61Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die erfolgte Zahlung von EU-Beihilfen sei als Erfüllung zu werten, ist er mit diesem Einwand im Betragsverfahren ebenfalls ausgeschlossen, weil sowohl der Erfüllungseinwand als auch der Einwand der Vorteilsausgleichung wie alle das Bestehen des Anspruchs leugnende Einwendungen ins Verfahren über den Grund gehören, es sei denn die Vorteilsausgleichung ist im Tenor des Grundurteils ausdrücklich dem Nachverfahren vorbehalten (Zöller, ZPO, § 304 Rdnr. 7a,8,18).
62Darüber hinaus trifft der Einwand auch in der Sache nicht zu, denn ob eine Zahlung Dritter als Erfüllung gewertet werden kann, ist nach ihrer Zweckbestimmung zu beurteilen. Dass die Zahlung einer EU-Beihilfe an das Land nicht zu dem Zweck erfolgt, den Schädiger von seiner Haftung zu befreien, sondern das von der Tierseuche betroffene Land finanziell entlasten soll, bedarf keiner weiteren Erörterung.
633.
64Zu Recht hat der Beklagte indes die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe angegriffen.
65Die Anspruchshöhe einschließlich der haftungsausfüllenden Kausalität ist nicht von dem rechtskräftigen Grundurteil erfasst.
66Dafür, ob und in welchem Umfang bei den streitgegenständlichen Landwirten die geltend gemachten Schäden eingetreten sind, trägt das klagende Land die Darlegungs- und Beweislast.
67Insoweit ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Höhe des gemäß § 72a TierSG auf das klagende Land übergegangenen Ersatzanspruchs sich nach der Höhe des Schadensersatzanspruch richtet, der dem einzelnen Landwirt gegen den Beklagten zusteht.
68Nicht zutreffend ist indes die weitere Annahme, die den Landwirten vom Beklagten zu ersetzenden im Substanzverlust der Tiere bestehenden Schäden entsprächen dem gemeinen Wert der Tiere, wie er den Entschädigungsleistungen des Beklagten zugrunde gelegen habe.
69Während bei der gemäß § 67 Abs. 1 TierSG gezahlten Entschädigung der gemeine Wert zugrunde gelegt wird und zwar ohne Rücksicht auf etwaige infolge der Tierseuche oder tierseuchenrechtlich vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Maßnahmen erlittener Wertminderungen, bestimmt sich die Höhe des übergegangenen aus Vertragsverletzung und/oder Deliktsrecht resultierenden Anspruchs jedes einzelnen Landwirtes nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 8 EGBGB anzuwenden ist. Danach ist für jeden Landwirt der Zustand herzustellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestanden hätte. Zur Ersetzung des Integritätsinteresses der Landwirte, schuldete der Beklagten diesen also den Betrag, der zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes erforderlich war. Die Höhe des jeweiligen dem einzelnen Landwirt entstandenen Schadens bemisst sich daher nicht nach dem gemeinen Wert des gekeulten Bestandes, sondern nach dem Betrag, der zur Wiederbeschaffung eines dem konkreten gekeulten Bestand bezüglich aller maßgeblichen Eigenschaften entsprechenden Bestandes aufzuwenden ist.
70Dazu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Wiederbeschaffungswert eines jeden Tieres aufgrund der dafür bestimmenden wertbildenden Faktoren zu ermitteln ist. Nach anerkannten Taxationsregeln handelt es sich dabei um den aus einer identischen Zukaufsmöglichkeit abgeleiteten wirtschaftlichen Gebrauchswert, der aus sich nach dem Zukaufspreis zuzüglich der mit der Wiederbeschaffung verbundenen Kosten, wie Auktionsgebühren, Versicherung und Transportkosten bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass nur eine Wiederbeschaffung gesunder, vermarktungsfähiger Tiere möglich ist, weil es nur dafür überhaupt einen Markt gibt.
71Soweit der Beklagte die Vermarktungsfähigkeit aller streitgegenständlichen Bestände zum Zeitpunkt der Keulung – unabhängig von der Lage des Betriebes im Pestgebiet, die wegen der Rechtskraft des Grundurteils wie ausgeführt keine Berücksichtigung mehr finden konnte –aufgrund systemischer Erkrankungen und erfolgter Medikamentengabe von Teilen der Schweinebestände bestritten hat, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Diese von ihm angeführten veterinärmedizinischen Aspekte bedurften deshalb nicht der Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens.
72Allerdings hat der Sachverständige den Vortrag des Beklagten insoweit bestätigt, als im fraglichen Zeitraum 1997 krankheits- und medikationsbedingte Ausfälle von etwa 3 % in der Mast und von etwa 10 % in der Sauenhaltung die Regel waren. Das galt somit mangels schlüssigen entgegenstehenden klägerischen Vortrags auch für die wiederzubeschaffenden streitgegenständlichen Bestände und war unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigen. Der Senat hat deshalb in allen entsprechenden Fällen in dieser Höhe Abzüge vorgenommen.
73Nicht vorgenommen hat der Senat auf dem Gesichtspunkt regelmäßiger Ausfälle beruhende Abzüge soweit es um wiederzubeschaffende Ferkelbestände ging. Insoweit hat der Sachverständige zwar ebenfalls das regelmäßige Vorkommen von Ausfällen im Bereich von 3 % bestätigt, indes stellt die Wiederbeschaffung eines Bestandes von Ferkeln unbekannter Herkunft nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen keinen zu berücksichtigenden Vorteil dar. Zum einen können Ferkel unbekannter Herkunft bereits bei der Neubeschaffung Gesundheitsdefizite aufweisen, zum anderen bleibt es auch bei der Neubeschaffung gesunder Ferkel bis zum Vermarktungszeitpunkt bei dem üblichen Gesundheitsrisiko während des gesamten Entwicklungszeitraums, den das Tier im Bestand des Landwirts verbleibt.
74Soweit der Beklagte die Vermarktungsfähigkeit der gekeulten Bestände bestimmter Betriebe seiner Darlegungslast genügend unter Angabe konkreter Anhaltspunkte bestritten und das klagende Land diesem Vortrag nicht durch substantiierten eigenen Vortrag entgegen getreten ist, hat der Senat das bei der Ermittlung des dem konkreten jeweiligen Landwirt – Troja – entstandenen Schadens mit bei der Schadensberechnung einzeln aufgeführten Abschlägen berücksichtigt.
75Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestimmt sich der Wiederbeschaffungswert der Tiere maßgeblich nach den folgenden wertbildenden Merkmalen:
76- bei Sauen: Anzahl der bisherigen Würfe, Stadium im Produktionszyklus
77oder Stadium der Trächtigkeit, Herkunft und Leistungsniveau,
78- bei Ebern: Alter und Herkunft
79- bei Ferkeln: Gewicht, Alter, Erwartungen hinsichtlich der Mast- und
80Schlachtleistung, Gesundheitsstatus, Herkunft sowie Anteil
81weiblicher Ferkel oder Anteil Börge,
82- bei Mastschweinen: Gewicht, Erwarteter Magerfleischanteil, Mastleistung,
83Gesundheitsstatus.
84Der Sachverständige hat weiter deutlich gemacht, dass die Entschädigungsakten nur einzelne dieser wertbildenden Faktoren enthalten. Über die darin enthaltenden Angaben hinausgehender Vortrag des klagenden Landes zum Wert der gekeulten Bestände ist nicht erfolgt. Sofern Angaben zu wertbildenden Faktoren in den Entschädigungsakten enthalten sind und darauf beruhende konkrete Wertermittlungen möglich sind, hat der Senat diese dem Sachverständigen folgend zugrunde gelegt.
85Sofern derartige Angaben in den Entschädigungsakten nicht enthalten sind, lässt sich der konkrete Wiederbeschaffungswert der jeweiligen Tiere nicht feststellen. Daraus folgt indes nicht, dass insoweit dem einzelnen Landwirt kein Schaden entstanden ist oder sich ein Schaden nicht feststellen lässt. Vielmehr war in diesen Fällen von dem denkbar geringsten zur Wiederbeschaffung eines entsprechenden Tieres aufzuwendenden Betrag auszugehen, denn mindestens in dieser Höhe ist jedem der Landwirte ein Schaden entstanden.
86Die Mindestwiederbeschaffungswerte hat der Senat dem Sachverständigen folgend wie folgt ermittelt:
87Der Wiederbeschaffungswert für Ferkel konnte nicht nach der Tabelle im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 16. August 2011 (S.11) in Ansatz gebracht werden. Vor dem Senat hat der Sachverständige dargelegt, er habe erst kurz vor dem Termin festgestellt, dass es in NRW noch eine niedrigere Qualitätsklasse gebe als in seinem Heimatland Schleswig-Holstein. Für die Gewichtsklasse 25 kg ist daher der Mindestwert (Verkaufspreis zzgl. Erwerbsnebenkosten) statt wie im schriftlichen Gutachten angenommen 102 DM richtig 75 DM. Da aus dem Preis für diese Gewichtsklasse alle anderen Tabellenwerte abgeleitet werden, wie auf Seite 11 des schriftlichen Gutachtens erläutert, hat der Senat alle anderen Werte der Tabelle im entsprechenden Verhältnis neu berechnet. Gerundet ergeben sich folgende neue Werte, die nachfolgend bei der Einzelberechnung der betroffenen Landwirte anstelle der vom Sachverständigen in seiner Tabelle genannten Werte zugrunde gelegt werden:
88Gewicht kg |
Wert alt |
Wert neu |
1 |
42 |
31 |
3 |
47 |
35 |
5 |
52 |
38 |
10 |
65 |
48 |
12 |
70 |
51 |
15 |
77 |
57 |
20 |
90 |
66 |
22 |
95 |
70 |
25 |
102 |
75 |
30 |
107 |
79 |
35 |
112 |
82 |
Der Kaufpreis von Mastschweinen richtet sich maßgeblich nach dem Gewicht und dem Magerfleischanteil, der nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Normalfall bei 56 % liegt. Der Senat ist jedoch dem Sachverständigen folgend bei der Ermittlung der Preise von einem Magerfleischanteil von 52 % ausgegangen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jedes einzelne Tier bewertet werden konnte, sondern die Ermittlung jeweils für eine Gruppe von Tieren dieser Kategorie zu erfolgen hatte, unter denen sich einzelne Ausreißer mit einem Magerfleischanteil von nur 46 % befinden können (z.b. kastrierte Eber).
90Mit der Maßgabe, dass sich das Schlachtgewicht auf 79 % des Lebendgewichtes beläuft, betrug der Schlachtpreis im Zeitraum 23. Januar bis 10. Februar 1997 bei 52 % Magerfleischanteil 2,42 DM/kg. Die Zukaufskosten hat der Sachverständige mit 8,60 DM je Tier beziffert.
91Daraus ergeben sich folgende Wiederbeschaffungswerte für Mastschweine mit einem Gewicht zwischen 30 kg und 125 kg:
92Gewicht in kg |
Wert in DM |
25 |
102 |
30 |
108 |
35 |
115 |
40 |
121 |
45 |
128 |
50 |
134 |
55 |
140 |
60 |
147 (insoweit weist die Tabelle des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16. August 2011 (S.13) einen Schreibfehler auf) |
65 |
153 |
70 |
160 |
75 |
166 |
80 |
172 |
85 |
179 |
90 |
185 |
95 |
192 |
100 |
198 |
105 |
204 |
110 |
211 |
115 |
217 |
120 |
224 |
125 |
238 |
Für jedes weitere kg |
Zzgl. 1,10 DM |
Damit identisch sind die Mindestpreise für Läufer, bei denen keine Angaben zur Herkunft gemacht werden, denn Läufer sind Mastschweine in der Gewichtsklasse 30 bis 50 kg.
94Wenn der Senat bei den Bestimmungen der Mindestwiederbeschaffungspreise für Ferkel und Mastschweine von den Berechnungen des Sachverständigen abgewichen ist, hat er im Rahmen der gemäß § 287 ZPO erfolgten Schätzung die Gewichte nicht interpoliert, sondern die sich aus der Tabelle ergebenden Preise für die jeweiligen Gewichtsgruppen zugrunde gelegt.
95Bei Zuchtsauen hat der Senat dem Sachverständigen folgend bei unzureichenden Angaben zu den wertbildenden Faktoren in den Entschädigungsakten folgende die
96unterschiedlichen Stadien im Produktionszyklus berücksichtigenden DM-Mindestpreise einschließlich Zukaufskosten im maßgeblichen Zeitraum zugrunde gelegt:
97Wurf Nr./ Stichtag |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Einstallung Deckstall |
370 |
|||||
Verlassen Deckstall |
450 |
450 |
450 |
450 |
450 |
450 |
Verlassen Wartestall |
520 |
520 |
520 |
520 |
520 |
520 |
Vor dem Abferkeln |
600 |
600 |
600 |
600 |
600 |
600 |
Nach dem Abferkeln |
380 |
380 |
380 |
380 |
380 |
380 |
Ende Säugezeit |
370 |
370 |
370 |
370 |
370 |
370 |
In den Fällen, in denen es auch an diesen Angaben fehlt, hat der Senat den Mindestwiederbeschaffungswert durch Zugrundelegung des Schlachtpreises, der aus dem Verkauf von Fleisch resultiert zzgl. Zukaufskosten ermittelt.
99Den Mindestwiederbeschaffungswert von Ebern in den verschiedenen Altersstufen beim Fehlen weiterer Angaben zu den wertbestimmenden Merkmalen betrug beim Kauf in der Stallgasse im maßgeblichen Zeitraum:
100Erstes Nutzungsjahr 500,00 DM
101Zweites Nutzungsjahr 450,00 DM
102Drittes Nutzungsjahr 400,00 DM
103Viertes Nutzungsjahr 350,00 DM
104In den Fällen, in denen das Alter der Entschädigungsakte nicht zu entnehmen war, war von der sich aus dem Schlachtwert zzgl. Zukaufskosten ergebenden Untergrenze des Wiederbeschaffungswertes auszugehen.
105Bei den ermittelten Werten handelt es sich auch deshalb um die geringst denkbaren den Landwirten entstandenen Schäden, weil bei der Ermittlung der Mindestwiederbeschaffungswerte durchgängig die Preise zum Zeitpunkt der Keulung im Januar 1997 zugrunde gelegt worden. Dabei ist der Umstand, dass eine Wiederbeschaffung von Ende Januar/Anfang Februar 1997 gekeulter Bestände infolge der erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen tatsächlich erst später erfolgen konnte und die Preise ab März 1997 nach Angabe des Sachverständigen deutlich angestiegen sind, nicht berücksichtigt worden.
106Bei der Berechnung der konkreten Einzelschäden hat der Senat die in den Entschädigungsakten enthaltenen Gewichtsangaben zugrunde gelegt. Soweit den einzelnen Landwirten zweifelsfrei zuzuordnende Wiegekarten vorhanden sind, ist die Berechnung auf deren Basis erfolgt. In den übrigen Fällen hat der Senat die in allen Entschädigungsakten vorliegenden von der jeweiligen Schätzkommission geschätzten Gewichte und Gewichtsgruppen zugrunde gelegt und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Damit hat er berücksichtigt, dass der Sachverständige den Vortrag des Beklagten, es werde zugunsten der Landwirte tendenziell überschätzt, bestätigt hat und diese Tendenz sich in allen Fällen vorhandener Wiegekarten auch durch Abweichungen zugunsten der geschätzten Gewichte bestätigt findet. Die Höhe des vom Senat vorgenommenen Abzugs von 15 % stellt den gemäß § 287 ZPO geschätzten Mittelwert der durch Wiegekasten festgestellten Abweichungen dar die sich mehrheitlich im Bereich von 9 bis 11 % und in einem Fall bei 20 % bewegen.
107Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze und Werte sind folgende Mindestschäden bei den Landwirten entstanden und vom Beklagten zu ersetzen:
108- 109
1. Betrieb C
In diesem Betrieb sind am 23. Januar 1997 folgende Tiere gekeult worden:
111117 Sauen, von denen 82 tragend und 35 Ferkel führend waren,
1123 Eber, 315 Saugferkel sowie 309 Mastschweine. Die Entschädigung erfolgte aufgrund des von dem Landwirt gestellten Antrags am 7. März 1997.
113Bezüglich aller 744 Tiere enthält die Entschädigungsakte außer der Anzahl der Tiere, der Anzahl der Saugferkel und bei den Sauen, ob tragend oder nicht, keine ausreichenden Angaben zu den genannten wertbildenden Faktoren. Deshalb hat der Senat nach den oben ausgeführten Grundsätzen ermittelte Mindestwerte zugrunde gelegt hat und den Mindestwiederbeschaffungswert des Bestandes wie folgt berechnet:
114
- 116
2. Betrieb G
In diesem Betrieb wurden am 24. Januar 1997 363 Mastschweine unterschiedlicher Gewichtsgruppen gekeult. Die Entschädigung erfolgte auf den Antrag des Landwirts am 28. Februar 1997. Die Entschädigungsakte enthält keine ausreichenden Angaben zu wertbildenden Faktoren, so dass nach vorstehenden Grundsätzen folgende Mindeswiederbeschaffungswerte errechnet wurden:
118
- 120
3. Betrieb K
In diesem Betrieb wurden am 26. Januar 1997 146 Mastschweine getötet. Eine Entschädigung erfolgte aufgrund des von dem Landwirt gestellten Antrags am 28. Februar 1997 für insgesamt 150 Tiere, weil bereits vor der Seuchenanzeige Tiere verendet waren. Mangels weitergehenden Klägervortrags ist der Senat davon ausgegangen, dass alle 150 Tiere von dem in der Entschädigungsakte enthaltenen Wiegeschein des Entsorgungsbetriebes Rethmann erfasst werden. Da das auf dem Wiegeschein mit 12.280 kg angegebene Schlachtgewicht um 11,8 % unter dem ausweislich der Entschädigungsakte von der Schätzkommission geschätzten Gewicht liegt, hat der Senat die Schätzgewichte der einzelnen Kategorien um diesen Anteil 11,8 % gekürzt.
122Damit ergab sich unter Berücksichtigung oben stehender Grundsätze folgende Wertermittlung:
123
- 125
4. Betrieb C3
In dem Betrieb wurden ausweislich der Entschädigungsakte am 26. Januar 1997 255 Tiere, nämlich 57 Sauen, 2 Eber, 6 Zuchtläufer, 187 Ferkel sowie 3 Mastschweine, getötet. Die Entschädigung erfolgte auf Antrag des Landwirts am 13. Mai 1997.
127Hinsichtlich der Sauen enthält die Entschädigungsakte Angabe zu ihrer Wurfzahl. Zwar wurden die 6 Zuchtläufer danach am 9. Dezember 1996 zu einem Preis von 375 DM erworben, einen entsprechenden Rechnungsbeleg enthält die Entschädigungsakte indes nicht. Sie wurden deshalb nur mit den oben aufgeführten Mindestwerten in die Berechnung eingestellt, wobei der Senat dem Sachverständigen in der nachvollziehbar begründeten Annahme folgt, dass die Zuchtläufer mit einem Gewicht von 40 kg erworben wurden und ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Keulung 80 kg betrug.
128Außerdem hat der Beklagte zu diesem Betrieb ohne substantiiert bestreitenden Vortrag des klagenden Landes im Einzelnen vorgetragen, dass aufgrund einer ungeklärt gebliebenen Durchfallerkrankung von den Ferkeln am 10. bis 12. Tag regelmäßig etwa 30 % verendeten. Das war im Wege der Vorteilsausgleichung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigen und der Wert der Ferkel bis zu einem Gewicht von 20 kg um diese Quote zu kürzen.
129Unter Berücksichtigung der nach oben genannten Grundsätzen ermittelten Mindestwerte berechnet sich der Mindestwiederbeschaffungswert wie folgt:
130
- 132
5. Betrieb I2
In diesem Betrieb wurden am 4. Februar 1997 insgesamt 251 Tiere, nämlich 49 Sauen, 2 Eber, 84 Saugferkel, 47 Ferkel sowie 69 Mastschweine, getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag hin am 14. März 1997 entschädigt wurde.
134Die Entschädigungsakte enthält keine ausreichenden Angaben zu wertbildenden Faktoren, so dass der Senat nach den genannten Grundsätzen die Mindestwerte zugrunde gelegt hat.
135Soweit sich in der Entschädigungsakte für sechs Jungsauen die Angabe eines Einkaufspreises von 629,00 DM findet, konnte dieser keinem Tier zugeordnet werden. Insoweit ist auch der Sachverständige in seiner Berechnung auf S. 19 des ergänzenden Gutachtens vom 16. August 2011 abweichend von seinen im Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 24. Juli 2012 festgehaltenen Angaben zu diesem Betrieb von den genannten Mindestwerten ausgegangen. Was die Rechnungen zu am 15. Januar 1996 und am 28. Januar 1996 über 1.425,00 DM und 1.193,00 DM erworbenen Ebern angeht, hat der Sachverständige in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem Bestand von 50 Sauen der etwa zeitgleiche Ankauf von zwei Ebern ungewöhnlich ist.
136Da entsprechender ergänzender Vortrag des klagenden Landes dazu nicht erfolgt ist und überdies die Rechnungsbelege nicht vorhanden sind, hat der Senat auch insoweit die Mindestwerte zugrunde gelegt.
137
- 139
6. Betrieb S
In diesem Betrieb wurden am 5. Februar 1997 435 Tiere getötet, davon 79 Sauen, 2 Eber, 21 Zuchtläufer, 139 Saugferkel, 73 Ferkel und 121 Mastschweine. Die Entschädigung dafür erfolgte auf der Grundlage des Antrags des Landwirts am 14. März 1997.
141Die Entschädigungsakte gibt bei den Sauen die Zahl der Würfe wieder. Da sich die in der Entschädigungsakte befindlichen Wiegescheine nicht eindeutig zuordnen lassen, hat der Senat das geschätzte Gewicht abzüglich 15 % zugrunde gelegt. Hinsichtlich der beiden Eber enthält die Entschädigungsakte Angaben zu dem am 5. November 1995 gezahlten Kaufpreis von 1.200,00 DM sowie das Datum des Erwerbs des zweiten Ebers am 28. Juni 1996. Auf dieser Grundlage hat der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgend den Wert des 1995 gekauften Ebers auf 600,00 DM und den des 1996 gekauften auf 1.050,00 DM geschätzt.
142Insgesamt ergibt sich unter Anwendung der oben genannten Grundsätze folgender Mindestwiederbeschaffungswert:
143
- 145
7. Betrieb K4
In dem Betrieb wurden am 10. Februar 1997 12 Mastschweine getötet, für die der Landwirt aufgrund seines Antrags am 14. März 1997 entschädigt wurde.
147Da die Entschädigungsakte lediglich Angaben zur Anzahl der Tiere und die von der Schätzkommission geschätzten Gewichte enthielt, ist der Senat nach den dargestellten Grundsätzen von den Mindestwerten ausgegangen, was zu folgender Berechnung des Mindestwiederbeschaffungswertes geführt hat:
148
- 150
8. Betrieb I8
In dem Betrieb wurden am 21. Januar 1997 740 Mastschweine verschiedener Gewichtsklassen getötet, für die der Landwirt aufgrund seines Antrags am 21. März 1997 entschädigt wurde.
152Auch in diesem Fall hat der Senat die Mindestwerte zugrunde gelegt, weil die Entschädigungsakte außer der Angabe zur Anzahl der Tiere und der von der Schätzkommission geschätzten Gewichte keine Angaben enthält. Das führt zur Ermittlung folgenden Mindestwiederbeschaffungswertes:
153
- 155
9. Betrieb I6
In dem Betrieb wurden am 27. Januar 1997 564 Ferkel und 512 Mastschweine, mithin insgesamt 1.076 Tiere, getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 21. März 1997 entschädigt wurde.
157Die Entschädigungsakte enthält eine Einkaufsrechnung vom 22. Januar 1997 über 565 PRRS geimpfte Systemferkel, aus denen sich nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen ein Preis von 147,85 DM netto je Ferkel ergibt. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Erwerbs zu der Keulung hat der Senat keine Zweifel daran, dass es sich bei den getöteten Tieren um die kurz zuvor Erworbenen handelt und dass der Wiederbeschaffungswert jedenfalls dem einige Tage zuvor gezahlten Einkaufspreis entsprach.
158Was die Mastschweine angeht, so enthält die Entschädigungsakte sowohl Angaben zu den von der Schätzkomissision auf 677,48 dt geschätzten Gewichten als auch Wiegekarten, deren ausgewiesenes Gesamtgewicht davon um 30 % abweicht. Dazu hat der Sachverständige jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass wegen der vorgelegten Rechnungen für die Ferkel sich die Wiegescheine nur auf die Mastschweine mit einem Gewicht von 85 bis 115 kg beziehen, was zu einer Abweichung von 9,2 % führt. Das hat auch der Senat seinen Berechnungen zugrunde gelegt und dem Sachverständigen folgend von den geschätzten Gewichten einen Abzug in dieser Höhe vorgenommen. Insgesamt errechnet sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Mindestpreise für die einzelnen Gewichtsklassen insgesamt folgender Mindestwiederbeschaffungswert:
159
- 161
10. Betrieb D
In dem Betrieb wurden am 27. Januar 1997 197 Mastschweine getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag hin am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
163Da die Entschädigungsakte sowohl einen Wiegeschein der G4-GmbH & Co über ein Gesamtgewicht von 187,8 dt enthält als auch ein von der Schätzkommission geschätztes Gewicht von 206,3 dt, waren die für die einzelnen Gewichtsklassen geschätzten Gewichte um die Abweichung von 9 % zu kürzen. Über die Angaben zu Anzahl und Gewichten hinaus enthält die Entschädigungsakte keine Angaben zu wertbildenden Faktoren, so dass der Senat für die Ermittlung des folgenden Mindestwiederbeschaffungswertes die oben aufgeführten Mindestwerte zugrunde gelegt hat:
164
- 166
11. Betrieb L
Für die in dem Betrieb am 28. Januar 1997 gekeulten 554 Ferkel wurde der Landwirt auf seinen Antrag am 21. Februar 1997 entschädigt. In der Entschädigungsakte befindet sich eine Rechnung über den Einkauf von 553 PRRS geimpfte Systemferkel vom 23. Januar 1997. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Einkaufspreis pro Tier bei einem Einkaufsgewicht von 28,9 kg 149,81 DM betrug und der Wiederbeschaffungswert sich aufgrund der zwischenzeitlichen Gewichtszunahme auf 151 DM je Tier belief.
168Da keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die gekeulten und die wenige Tage zuvor erworbenen Tiere identisch sind, ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert von 554 x 151 = 83.654 DM
169Für die gerade neu gekauften, gesunden Tiere ist kein pauschaler Vorteilsausgleich anzusetzen.
170- 171
12. Betrieb K3
In dem Betrieb sind am 28. Januar 1997 579 Tiere getötet worden, nämlich 103 Sauen, 3 Eber, 224 Saugferkel sowie 249 Ferkel. Der Landwirt wurde auf seinen Antrag am 21. Februar 1997 entschädigt.
173Die Entschädigungsakte enthält außer den Angaben zur Anzahl der jeweiligen Tierkategorie sowie zum Stand der Sauen im Produktionszyklus keine ausreichenden Angaben zu den wertbildenden Faktoren. Die Bewertung erfolgt daher auf der Grundlage der geschätzten Gewichte mit entsprechendem Abzug sowie der oben genannten Grundsätze zu den Mindestwerten – auch bezüglich der Eber – wie folgt:
174
- 176
13. Betrieb I7
In diesem Betrieb wurden am 28. Januar 1997 267 Mastschweine mit einem geschätzten Gewicht von jeweils 120 kg getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
178Da weitere wertbestimmenden Angaben in der Entschädigungsakte nicht enthalten sind errechnet sich der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Mindestwerte wie folgt:
179![]()
- 181
14. Betrieb I3
In dem Betrieb wurden am 28. Januar 1997 270 Mastschweine getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
183Die Entschädigungsakte enthält außer der Gesamtanzahl der Tiere und der jeweiligen Anzahl der geschätzten Gewichtskategorien keine wertbestimmenden Angaben, so dass der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Mindestwerte wie folgt errechnet wurde:
184
- 186
15. Betrieb K5
In dem Betrieb wurden am 29. Januar 1997 852 Tiere, nämlich 88 Sauen, 3 Eber, 199 Ferkel und 562 Mastschweine, getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde. Die Entschädigungsakte enthält Angaben zur Anzahl der Tiere in den geschätzten Gewichtskategorien sowie eine Einkaufsrechnung eines Pig-Hybridebers aus Januar 1997 zu einem Preis von 1.300,00 DM nach Abzug eines Nachlasses sowie Einkaufsrechnungen für Pig-Hybridsauen aus Januar 1997 zu einem Nettopreis von 588 DM, außerdem Angaben zu den Abferkelterminen. Unter Zugrundelegung dieser wertbestimmenden Merkmale hat der Senat dem Sachverständigen folgend für den Hybrid-Eber einen Wiederbeschaffungswert von 1.300,00 DM sowie für die Sauen einen Wiederbeschaffungswert von 550,00 DM je Tier zugrunde gelegt.
188Hinsichtlich der übrigen Tiere wurde der Mindestwiederbeschaffungswert nach den oben genannten Grundsätzen ermittelt:
189
- 191
16. Betrieb G5
In dem Betrieb wurden am 29. Januar 1997 128 Mastschweine getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 21. März 1997 entschädigt wurde.
193Außer der Anzahl der Tiere und der von der Schätzkommission geschätzten Gewichte – die Wiegekarten sind nicht zuzuordnen – enthält die Entschädigungsakte keine ausreichenden Angaben zu wertbildenden Merkmalen.
194Der Senat hat den Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der oben genannten Mindestwerte wie folgt errechnet:
195
- 197
17. Betrieb I4
In dem Betrieb wurden am 29. Januar 1997 348 Tiere, darunter 49 Sauen, 39 Ferkel, 61 Läufer und 199 Mastschweine, getötet. Der Landwirt wurde dafür auf seinen Antrag am 7. März 1997 entschädigt.
199Die Entschädigungsakte enthält einen Sauenplaner, aus dem sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar ergibt, dass es sich um Sauen aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP) gehandelt hat, auch wenn das ausdrücklich nur für 5 Sauen ausgewiesen ist. Der Senat hat daher dem Sachverständigen folgend für die Sauen einen Wiederbeschaffungswert von 800,56 DM pro Tier zugrunde gelegt. Soweit im Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 24. Juli 2012 dazu ein Betrag 856,00 DM aufgeführt ist, handelt es sich um einen Schreibfehler.
200Hinsichtlich der übrigen Tiere hat der Senat bei der Berechnung des Mindestwiederbeschaffungswertes mangels ausreichender Angaben zu wertbildenden Merkmalen in der Entschädigungsakte die oben aufgeführten Mindestwerte zugrunde gelegt. Da die in der Entschädigungsakte befindliche Wiegekarte nicht zuzuordnen ist, wurden die von der Schätzkommission geschätzten Gewichte mit entsprechendem Abzug zugrunde gelegt.
201
- 203
18. Betrieb B
In dem Betrieb wurden am 29. Januar 1997 19 Mastschweine getötet, für die auf den Antrag der Landwirtin am 28. Februar 1997 eine Entschädigung erfolgte.
205Da die Entschädigungsakte keine Angabe zu den wertbildenden Merkmalen der Tiere enthält wurde der Mindestwiederbeschaffungswert auf der Grundlage der oben aufgeführten Mindestwerte ermittelt:
206
- 208
19. Betrieb L2
In dem Betrieb wurden am 29. Januar 1997 18 Mastschweine getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
210Da die Entschädigungsakte außer den geschätzten Gewichten keine Angaben zu wertbildenden Merkmalen der Tiere enthält, erfolgte die Ermittlung des Mindestwiederbeschaffungswertes auf der Grundlage der dargestellten Mindestwerte.
211
- 213
20. Betrieb O2
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 611 Mastschweine getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
215Außer zur Anzahl der Tiere und den geschätzten Gewichtsgruppen enthält die Entschädigungsakte keine Angaben zu wertbildenden Merkmalen der Tiere, so dass der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der dargestellten Mindestwerte ermittelt wurde.
216
- 218
21. Betrieb B3 jun.
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 3 Mastscheine getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
220Da bis auf die Anzahl und die geschätzten Gewichte Angaben zu den wertbildenden Merkmalen der Tiere in der Entschädigungsakte nicht vorliegen, wird der Mindestwiederbeschaffungswert auf der Grundlage der dargestellten Mindestwerte ermittelt:
221
- 223
22. Betrieb F
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 6 Tiere – 4 Sauen und 2 Mastschweine – getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
225Die Entschädigungsakte enthält außer der Anzahl der Tiere, der Angabe, dass 3 Sauen tragend waren, und dem geschätzten Gewicht der Mastschweine keine Angaben zu wertbildenden Merkmalen der Tiere.
226Der Senat hat den Mindestwiederbeschaffungswert nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze unter Berücksichtigung der Mindestwerte ermittelt:
227
- 229
23. Betrieb G3
In diesem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 32 Tiere – 2 Eber, 19 Sauen, 9 Ferkel und 2 Mastschweine – getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
231Ausweislich der Entschädigungsakte handelt es sich bei den Sauen um Pig-Hybridsauen, die am 24. Oktober 1996 zu einem Stückpreis von 643,86 DM erworben wurden. Da der Einkaufspreis im Oktober 1996 für derartige Tiere deutlich höher war als im Januar 1997, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt für die Wiederbeschaffung solcher Sauen ein Nettostückpreis von 550,00 DM aufzuwenden war. Da der Sachverständige die von ihm in seinen schriftlichen Gutachten angesetzten höheren Preise für Sauen in unterschiedlichen Produktionszyklen nicht nachvollziehbar erläutert hat, hat der Senat für alle Sauen unabhängig vom Produktionszyklus diesen Wiederbeschaffungspreis zugrunde gelegt.
232Einer der Eber wurde ausweislich der Entschädigungsakte am 23. Oktober 1996 für einen Nettopreis von 1.600,00 DM erworben. Dieser Betrag war nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch im Januar 1997 zur Wiederbeschaffung erforderlich.
233Für die Ferkel und Mastschweine weist die Entschädigungsakte ausreichende wertbildenden Merkmale nicht aus, so dass dafür die Mindestwiederbeschaffungswerte nach den oben dargestellten Grundsätzen ermittelt wurden.
234
- 236
24. Betrieb C2
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 558 Mastschweine getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
238Da die in der Entschädigungsakte befindlichen Wiegescheine der G4-GmbH und Co mit einem ausgewiesenen Gesamtgewicht von 526,4 dt um 20,4 % unter dem von der Schätzkommission auf 661,2 dt geschätzten Gesamtgewicht bleiben, hat der Senat die Gewichte der Gruppen dem Sachverständigen folgend um diese Quote nach unten korrigiert. Da weitere wertbestimmende Merkmale in der Entschädigungsakte nicht enthalten waren, wurde der Mindestwiederbeschaffungswert auf der Grundlage der genannten Mindestwerte ermittelt.
239
- 241
25. Betrieb I5
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 112 Tiere – 12 Sauen, 1 Eber, 16 Ferkel und 83 Mastschweine – getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
243Ausweislich der Entschädigungsakte handelte es sich bei den Sauen um Pig-Hybridsauen, die ausweislich der dort enthaltenen Rechnungen im Juni 1996 zu einem Nettostückpreis von 672,00 DM erworben wurden. Bei dem Eber wurde ausgehend von dem in der Entschädigungsakte befindlichen Kaufauftrag aus März 1996, der einen Nettopreis von 1.215,00 DM benennt, der vom Sachverständigen angesetzte Betrag von 1.000,00 DM zugrunde gelegt.
244Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass damit die Entschädigungsakte bezüglich der Sauen und des Ebers ausreichend wertbildende Merkmale enthält, die er der Bestimmung der Wiederbeschaffungswerte zugrunde gelegt hat. Angesichts der überschaubaren Anzahl von Sauen und Ebern in dem Betrieb hat der Senat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insoweit zu folgen. Da es allerdings an Erläuterungen dazu fehlt, warum er für die Sauen einen den Rechnungsbetrag übersteigenden Betrag in seine Berechnungen eingestellt hat, hat der Senat seinen Überlegungen den Rechnungsbetrag zugrunde gelegt.
245Da die Entschädigungsakte für die Ferkel und Mastschweine ausreichende wertbestimmende Merkmale nicht enthält, wurden die Wiederbeschaffungswert insoweit unter Zugrundelegung der oben dargestellten Mindestwerte ermittelt.
246
- 248
26. Betrieb B2
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 11 Mastschweine getötet, für die auf den Antrag der Landwirtin am 14. März 1997 die Entschädigung erfolgte. Mangels Angaben zu wertbildenden Merkmalen in der Entschädigungsakte hat der Senat den Mindestwiederbeschaffungswert nach den genannten Grundsätzen unter Zugrundelegung der Mindestwerte ermittelt:
250![]()
- 252
27. Betrieb F2
In dem Betrieb wurden am 30. Januar 1997 216 Tiere – 8 Sauen, 1 Eber, 17 Saugferkel und 190 Mastschweine – getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 21. März 1997 entschädigt wurde.
254Bei den Sauen handelt es sich ausweislich der Entschädigungsakte um Westhybriden. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert für dieses Kreuzungsprodukt mit 542,50 DM je Stück angegeben. Dem ist der Senat gefolgt.
255Bezüglich der übrigen Tiere enthält die Entschädigungsakte keine Angaben zu wertbildenden Merkmalen, so dass der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der aufgeführten Mindestwerte – auch bezüglich des Ebers, für den der Sachverständige nicht nachvollziehbar einen Wert von 900,00 DM eingesetzt hat – ermittelt worden ist.
256
- 258
28. Betrieb G2
In dem Betrieb wurden am 31. Januar 1997 22 Tiere – 3 Sauen, 1 Eber und 18 Mastschweine – getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
260Da die Entschädigungsakte außer zu dem 1,5 Jahre alten Eber, der zu einem Preis von 850 DM eingekauft worden war, Angaben zu wertbestimmenden Merkmalen nicht enthält, wurde der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der Mindestwerte ermittelt.
261
- 263
29. Betrieb C4
In dem Betrieb wurden am 31. Januar 1997 342 Mastschweine getötet, für die derLandwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
265Da die Entschädigungsakte außer der Anzahl der Tiere und der geschätzten Gewichtsgruppe keine Angaben zu wertbestimmenden Merkmalen enthält, erfolgte die Ermittlung des Mindestwiederbeschaffungswertes auf der Grundlage der Mindestwerte.
266![]()
- 268
30. Betrieb I
In dem Betrieb wurden am 31. Januar 1997 777 Mastschweine getötet, für die der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Februar 1997 entschädigt wurde.
270Da die in der Entschädigungsakte vorhandene Wiegekarte nicht aussagekräftig hinsichtlich des gesamten Bestandes ist und die Entschädigungsakte verwertbare Angaben zu wertbestimmenden Merkmalen nicht enthält, wird der Mindestwiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der geschätzten Gewichte abzüglich 15 % sowie der genannten Mindestwerte ermittelt.
271
- 273
31. Betrieb D2
In dem Betrieb wurden am 31. Januar 1997 2 Mastschweine getötet, für die der Landwirt ohne entsprechenden Antrag am 14. März 1997 entschädigt wurde.
275Da die Entschädigungsakte keine weiteren Angaben zu wertbestimmenden Merkmalen enthält, war von den Mindestwerten auszugehen.
276![]()
- 278
32. Betrieb K2
In dem Betrieb wurden am 31. Januar 1997 39 Tiere – 11 Sauen, 1 Eber, 15 Ferkel und 13 Mastschweine – getötet, wofür der Landwirt auf seinen Antrag am 28. Fbruar 1997 entschädigt wurde.
280Die Entschädigungsakte enthält außer der Anzahl der Tiere, der geschätzten Gewichtsgruppen sowie bei den Sauen die Anzahl der Würfe und das Stadium der Trächtigkeit keine Angaben zu wertbestimmenden Merkmalen. Einzig für den Eber hat der Sachverständige aufgrund des angegebenen Alters von einem Jahr und eines Einkaufspreises von 900,00 DM nachvollziehbar einen Wiederbeschaffungswert von 700,00 DM zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Mindestwiederbeschaffungswertes waren daher insgesamt – insoweit abweichend von den vom Sachverständigen nicht nachvollziehbar angesetzten Beträgen für die Sauen und die Saugferkel – die Mindestwerte zugrunde zu legen.
281
Der Senat hat bei der Berechnung des Mindestschadens die Nettobeträge zugrunde gelegt, weil das klagende Land nicht vorgetragen hat, dass und ggfs. welche der betroffenen Landwirte nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Nur unter dieser Voraussetzung würde deren Schadensersatzanspruch die Erstattung der Mehrwertsteuer umfassen.
283Damit beträgt die Summe der auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche der Landwirte:
284C 87.136,29 DM
285G 57.972,05 DM
286K 25.423,70 DM
287C3 27.404,83 DM
288I2 33.334,72 DM
289S 55.031,02 DM
290K4 2.320,24 DM
291I8 122.817,52 DM
292I6 177.292,70 DM
293D 36.818,29 DM
294L 83.654,00 DM
295K3 64.163,00 DM
296I7 51.280,02 DM
297I3 41.264,77 DM
298K5 137.238,22 DM
299G5 21.172,19 DM
300I4 67.399,86 DM
301B 3.265,21 DM
302L2 3.086,25 DM
303O2 90.392,36 DM
304B3 jun. 545,14 DM
305F 2.114,82 DM
306G3 11.931,26 DM
307C2 103.563,02 DM
308I5 22.922,82 DM
309B2 1.227,05 DM
310F2 33.411,58 DM
311G2 4.710,07 DM
312C4 65.684,52 DM
313I 115.992,60 DM
314D2 372,48 DM
315K2 6.470,63 DM
3161.557.413,23 DM, mithin 796.292,74 €.
317Im Zinsanspruch ist die landgerichtliche Entscheidung mit der Berufung nicht angefochten worden.
318Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
319Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.