Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 W 72/12

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Beklagten ge­gen den Be­schluss des Landgerichts Bochum vom 13.08.2012 (I-17 O 89/12) wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt der Beklagte.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz.


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