Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 VAs 46/12

Tenor

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 15.12.2011 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 12.03.2012 wird aufgehoben.

 

Die Staatsanwaltschaft Krefeld wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

 

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro der Landeskasse auferlegt.


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