Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 189/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 53/11) wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.235,26 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
1
Gründe
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
3Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 291 ff d.A.) Bezug.
4Das Landgericht hat die Klage des Klägers zutreffend abgewiesen.
5Wegen der Gründe für die Zurückweisung der Berufung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 21.03.2012 (Bl. 396 ff d.A.) Bezug genommen. Ferner wird auf den Senatsbeschluss vom 22.06.2012 (Bl. 458 d.A.) Bezug genommen.
6Hinsichtlich der Schriftsätze des Klägers vom 17.04.2012, 25.05.2012 und 24.07.2012 ist folgendes auszuführen:
71.
8Der Kläger kann sein Rückzahlungsverlangen im Hinblick auf die von ihm geleisteten Prämien nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB stützen, weil er insoweit mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat. Der wirksam zustande gekommene Lebensversicherungsvertrag ist in Folge des von ihm erklärten Widerspruchs bzw. der Anfechtung, des Widerrufs und des vorsorglich mit der Klage erklärten Rücktritts nicht hinfällig geworden.
9a)
10Ein Widerspruchsrecht aus § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF steht dem Kläger nicht zu. Unabhängig von der Frage der Europarechtswidrigkeit der Verfristung gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF scheitert die Anwendbarkeit von § 5a VVG aF schon daran, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag nicht nach dem sog. Policenmodell zustande gekommen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.03.2012 sowie des ergänzenden Beschlusses vom 22.06.2012 Bezug genommen.
11Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24.07.2012 daran festhält, dass er den Erhalt der maßgeblichen Unterlagen bei Aufnahme des Versicherungsantrags mit Nichtwissen bestreiten dürfe, lässt er es weiterhin an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung seiner Erinnerungsdefizite vermissen.
12Einer Partei ist es grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus. Ferner scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in ihrem eigenen Einflussbereich Erkundigungen einziehen kann (OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012 zu Az. 8 U 191/11, Juris-Rn. 34; OLG Köln, Schaden-Praxis 2009, 371, Juris-Rn. 4; BGH, Beschluss vom 07.11.2007 zu Az. IV ZR 149/04, Juris-Rn. 6 f). Vor diesem Hintergrund genügt der bloße Verweis auf eine vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu beurteilende Fallgestaltung nicht für die plausible und glaubhafte Darlegung der vom Kläger substanzlos vorgebrachten Erinnerungsdefizite, zumal er angesichts des unstreitig von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses in seinen Unterlagen hätte Nachschau halten und vortragen können, wann er welche Informationen erhalten hatte. Dies gilt ungeachtet der von dem Kläger erhobenen Einwände zur Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses.
13Für einen auf § 5a VVG aF gestützten Widerspruch ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
14b)
15Der Kläger war auch nicht nach § 8 Abs. 5 VVG aF zum Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag berechtigt. Unabhängig von der im Hinweisbeschluss des Senats bereits bejahten Frage, ob er bei Antragstellung hinreichend iSd § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG aF über sein Rücktrittrecht belehrt worden ist, ist dieses jedenfalls gem. § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG aF spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Dieser Verfristungsregelung sind entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht nicht dieselben europarechtlichen Wirksamkeitsbedenken entgegenzusetzen wie derjenigen aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, weil § 8 VVG aF gerade nur die Fälle betrifft, in denen die nach Art. 36 Abs. 1 bzw. Anhang III der Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 31, 43 der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie 92/49/EWG erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung ausgehändigt worden sind. Sonstige Bedenken an der Europarechtskonformität von § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG aF sind weder dargetan noch ersichtlich.
16Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist vor diesem Hintergrund auch nicht im Hinblick auf die begehrte Zulassung der Revision geboten, da für die mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung besteht.
17c)
18Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss vom 21.03.2012 geäußerten Rechtsauffassung im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB fest.
19Die vereinbarten Ratenzahlungszuschläge stellen keinen Zahlungsaufschub iSd § 1 Abs. 2 VerbrKrG bzw. § 499 BGB aF, 506 BGB dar. Der Senat sieht sich mit seiner – in vorangegangenen Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 215, Juris-Rn. 14 ff) bereits ausführlich begründeten - Rechtsauffassung im Einklang mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch eingehend mit den im Schrifttum vertretenen und von der Beklagten zitierten abweichenden Ansichten auseinandergesetzt hat (OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012 zu Az. 8 U 191/11, Juris-Rn. 52; OLG Köln, VersR 2011, 248, Juris-Rn. 11 ff; OLG München, Urteil vom 10.07.2012 zu Az. 25 U 1169/12, Juris-Rn. 15 ff; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786, Juris-Rn. 4 ff; OLG Hamburg, VersR 2012, 41 ff), so dass auch insoweit eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist.
202.
21Entsprechendes gilt im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.03.2012 verwiesen, denen der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten ist.
22Soweit er ein zum Schadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten der Beklagten in der unzureichenden Belehrung über ein Widerspruchsrecht aus § 5a Abs. 1 VVG aF sieht, ergibt sich bereits aus der Unanwendbarkeit von § 5a VVG aF auf den nach dem Antragsmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag, dass insoweit kein Schadensersatzanspruch begründbar ist.
23Auch soweit der Kläger meint, die ihm erteilte Belehrung entspreche zumindest nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG aF, wäre eine solche Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht kausal, weil das Gesetz nach Zahlung der ersten Prämie ohnehin kein Rücktrittsrecht mehr gewährt. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung schon innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG aF den Rücktritt erklärt hätte.
24Im Übrigen hält der Senat an seiner Ansicht fest, wonach sich die Aufklärungspflichten des Lebensversicherers nicht entsprechend der „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die „Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ erstrecken. Diese Risiken trägt der Anbieter einer fondsgebundenen Lebensversicherung selbst, weil er allein in freier Entscheidung Vermögenswerte in den jeweiligen Fonds anlegt. Dem Versicherungsnehmer schuldet er nur die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung, so dass er bei der Vermögensanlage nicht in einen Interessenkonflikt mit diesem gerät. Auch in dieser Frage sieht sich der Senat durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248, Juris-Rn. 22; OLG Stuttgart, RuS 2011, 218, Juris-Rn. 49 f), so dass die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht zu rechtfertigen vermag.
253.
26Schließlich vermag der Senat dem Kläger auch im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch keine Erfolgsaussichten zuzusprechen, weil weitere, über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehende Zahlungen im Hinblick auf den Mindestrückkaufswert nicht verlangt werden können. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.03.2012 Bezug genommen, dem der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 17.04.2012 in der Sache nichts entgegengesetzt hat. Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Mindestrückkaufwert bei der fondsgebundenen Lebensversicherung (BGH, VersR 2007, 1547, Juris-Rn. 16) besteht kein Anlass, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
27III.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen fußt der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
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