Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 81/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

 

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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