Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-32 W 24/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

              2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. August 2012 auf-

              gehoben.

 

              Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 13. August 2012 gegen

              den Sachverständigen Prof. Dr. V ist begründet.

 

              Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.656 EUR festgesetzt.


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