Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 121/12
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene hat mit Schreiben vom 04.10.2012 beantragt:
4„Im bürgerlichen Schiedsverfahren Herr y gegen D fordert C
51. Die Eintragungen in das Bundeszentralregister über Herrn y zu annulieren.
62. Die Kosten des Verfahrens auf Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.“
7Es folgen Ausführungen zu Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen „C“ nach Meinung des Betroffenen als Antragsteller akzeptiert worden ist und u.a. die Drohung gegenüber dem Senat mit der Todesstrafe, für den Fall, dass dieser „dem C ein Widerstand verwirkliche“.
8Der Generalstaatsanwalt in Hamm beantragt,
9den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
10Dem Antragsvorbringen fehle es an einer schlüssigen Sachdarstellung. Auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 12.10.2012, welche dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.
11Die Gegenerklärung des Betroffenen vom 07.11.2012, in der er u.a. rügt, dass er selbst und nicht „C“ als Antragsteller aufgeführt worden ist, lag vor. Der Erklärung sind u.a. Auszüge aus einer Stellungnahme des Ds aus einer früheren Justizverwaltungssache (III-1 VAs 117/10) beigefügt, nach der seinerzeit 8 Eintragungen gegen den Betroffenen vorlagen.
12II.
13Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23ff EGVG ist unzulässig.
14Der Antrag genügt den an seinen Mindestinhalt zu stellenden Anforderungen nicht. Gem. § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert die Anführung von Tatsachen, die, wenn sie zuträfen, die Rechtsverletzung ergäben (ständige Rechtsprechung des Senats; Meyer-Goßner Rdnr 1 zu § 24 EGGVG m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Bezugnahme auf Anlagen den notwendigen Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag, ist dem Vorbringen des Antragsstellers nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Eintragung ihn weshalb in seinen Rechten verletzen soll.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.
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