Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 533 und 541/12
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2.
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 31.08.2012 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der JVA X. Mit Schriftsätzen vom 31.05.2012 hat er gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld auf gerichtliche Entscheidung angetragen und die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte sowie das Unterlassen der Postkontrolle durch die JVA begehrt. Zudem hat er sich gegen die Postlaufzeiten in der JVA X gewandt.
4Das Akteneinsichtsgesuch hat er u.a. damit begründet, er benötige die Akteneinsicht zum weiteren Vortrag in einem Zivilrechtsstreit vor dem LG L (###########).
5Mit Verfügung vom 04.07.2012 wies die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller darauf hin, dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ermangele es an der Angabe, wann gegenüber wem auf Akteneinsicht angetragen worden sei und wie die Anträge beschieden worden seien. Darüber hinaus bedürfe es der Darlegung, weshalb die Akteneinsicht über eine Auskunftserteilung hinaus benötigt werde. Hinsichtlich des Antrages zur Postkontrolle sei ein weiteres Verfahren anhängig.
6Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.07.2012 weiter zu seinem Akteneinsichtsgesuch vorgetragen und u.a. ausgeführt, er habe am 24.02. und 05.03.2012 gegenüber der JVA auf Akteneinsicht angetragen. Diese habe ihm mitgeteilt, die benötigten Auskünfte ergäben sich nicht aus der Akte der JVA X, sondern derjenigen der JVA E2, in welcher er zwischenzeitlich untergebracht gewesen sei. Hieran bestünden aus seiner Sicht jedoch Zweifel, da die JVA E2 ihm mitgeteilt habe, dort würden sich keine Akten mehr befinden. In dem von ihm geführten Zivilrechtsstreit, welches sich gegen die JVA wegen Körperverletzung und Misshandlung richte, seien zudem Passagen zitiert worden, welche nur aus der Akte stammen könnten. Betreffend die Postkontrolle hat er ausgeführt, das Landgericht
7-Strafvollstreckungskammer- habe über das weitere Verfahren bereits am 28.03.2012 entschieden. Da die Postüberwachung weiter geführt werde habe er nach 3 Monaten erneut auf gerichtliche Entscheidung antragen können.
8Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe trotz Hinweises hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht nicht hinreichend individualisiert und substantiiert, gegen welche konkreten Maßnahmen er sich wende und weshalb er dadurch in seinen Rechten verletzt sein könne. Zudem habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass er zur Darlegung seiner rechtlichen Interessen über die Auskunftserteilung hinaus auf Akteneinsicht angewiesen sei.
9Hinsichtlich der Postkontrolle sei sein Vortrag ebenfalls zu pauschal und nicht ausreichend substantiiert.
10Die ebenfalls gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
11Mit seiner rechtzeitig eingelegt und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller u.a. die Verletzung sachlichen Rechts.
12II.
131.
14Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung die Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Anträgen nach dem StVollzG zu stellen sind, rechtsfehlerhaft verkannt und hierdurch den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem hat es hinsichtlich des Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Postkontrolle den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG verletzt.
152.
16Die auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auf die erhobene Sachrüge hin Erfolg.
17Die Strafvollstreckungskammer hat die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anträge gem. § 109 StVollzG überspannt.
18§ 109 StVollzG eröffnet Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges auf gerichtliche Entscheidung anzutragen und auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme zu begehren. Die Vorschriften in
19§§ 109ff StVollzG stellen die einfachgesetzliche Konkretisierung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar (BVerfG B. v. 10.10.2012, 2 BvR 922/11, JURIS Rdnr 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allg. M. ist für die Zulässigkeit eines Antrages gem. § 109 StVollzG daher erforderlich aber auch ausreichend, dass aus der Begründung dieses Antrags ersichtlich ist, dass der Betroffene durch die von ihm angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist (Senat B. v. 07.06.2001, III-1 Vollz(Ws) 138/01, NStZ 2002, 53; KG
20NStZ-RR 2010, 61, JURIS Rdnr 8; Arloth § 109 Rdnr 13; Calllies/Müller-Dietz § 109 Rdnrn 15, 19, jew. m.w.N.). Das bedeutet, der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Dem Gericht muss es deshalb allein aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen Die Begründung des Antrages muss deshalb auch erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und warum er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (Senat a.a.O.; KG a.a.O.; Arloth a.a.O.; Callies/Müller-Dietz a.a.O. Rdnr 19, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an den Inhalt des Antrages dürfen dabei nicht überspannt werden (KG a.a.O. Rdnr 10; Arloth a.a.O.; Callies/Müller-Dietz a.a.O.). Insbesondere bedarf es keiner schlüssigen Darstellung (KG a.a.O.; Arloth a.a.O.; Callies/Müller-Dietz a.a.O.). Vielmehr ist der Antrag seinem erkennbaren Sinn entsprechend auszulegen. Bei Mängeln der Antragsstellung ist das Gericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht gehalten, dem Antragssteller sachdienliche Hinweise zu geben (Callies/Müller-Dietz a.a.O.; Arloth a.a.O., jew. m.w.N.).
21Hieran gemessen war es der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Anträge des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
22Soweit der Antragsteller Akteneinsicht begehrt hat die Kammer zutreffend erkannt, dass sich das Recht auf Akteneinsicht aus § 185 StVollzG ergibt. Indem sie jedoch für die Zulässigkeit eines Antrages auf Akteneinsicht einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 185 StVollzG verlangt, hat sie die Anforderungen an einen zulässigen Antrag überspannt. § 185 StVollzG ist die einfachgesetzliche Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In ihr ist das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen auf die Fälle Beschränkt, in denen eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht. Hierzu hat der Antragsteller hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrages hinreichend vorgetragen.
23Auf den Hinweis der Kammer hat er im einzelnen ausgeführt, dass und wofür er die Akteneinsicht begehrt. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass das Vorbringen des Antragstellers unstrukturiert und schwer lesbar ist, war bei der gebotenen und naheliegenden Auslegung seines Begehrs erkennbar, dass er Akteneinsicht für weiteren Sachvortrag in dem Zivilrechtsstreit ########### LG L gegen die JVA wegen „Körperverletzung“ begehrt. Der Antragsteller hat zudem ausgeführt, dass er am 24.02. und 05.03.2012 auf Akteneinsicht gegenüber der Anstaltsleitung angetragen habe und die Auskunft der JVA sich darauf beschränkte, ihr lägen die Informationen nicht vor bzw. sie seien in der Akte nicht enthalten. Im weiteren hat er ausgeführt, es komme ihm nicht auf die Gesundheitsakte an, in welcher er Einsicht gehabt habe, sondern die übrige Gefangenenakte, da aus dieser im Rechtsstreit „Dinge“ zitiert worden seien, welche sich nur aus der Gefangenenpersonalakte ergeben könnten. Der Gefangene hat damit hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht zumindest für möglich erscheinen lassen. Selbst wenn die Kammer den Vortrag nicht für ausreichend erachtete, wäre sie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller auf die ihrer Meinung nach weiter vorliegenden Mängel der Antragstellung hinzuweisen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller zu jedem Punkt des gerichtlichen Hinweises vorgetragen hat.
24Soweit der Antragsteller auf Untersagen der Postkontrolle angetragen hat, folgt aus § 29 Abs. 3 StVollzG, dass der Schriftverkehr nur dann überwacht werden darf, wenn dies aus Gründen der Behandlung oder Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Schon die vom Antragsteller monierte Kontrolle des Schriftverkehrs war daher ausreichend, eine Rechtsverletzung darzutun. Soweit die Kammer den Vortrag nicht für ausreichend hielt, hätte sie darüber hinaus auch hier dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dies hat sie indes nicht getan, sondern auf eine -bereits entschiedene- Parallelsache verwiesen.
253.
26Die dargestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht Krefeld.
27Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch mit der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos ist, da diese auf die aufgehobene Entscheidung in der Hauptsache gestützt wurde. Die Kammer wird zudem ggf. gegenüber dem Antragsteller auf die Einreichung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinzuwirken haben (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 ZPO).
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