Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-11 W 75/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juli 2012 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil­weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 43.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er­statten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.


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