Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 624/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe:
2Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form (durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG, die am 22.11.2012 ablief, erhoben worden ist.
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