Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 198/10

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 30. Juni 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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