Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 80/13
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Anhalten der Beilagen für rechtmäßig erklärt und ein entsprechender Aushändigungsanspruch des Betroffenen abgelehnt wurde.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28. September 2006 verbüßt der Betroffene derzeit wegen schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme u.a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren in der JVA C. Er erhielt eine auf den 21. August 2012 datierte Mitteilung der Vollzugsanstalt, wonach eine an ihn adressierte Briefsendung von der Sicherheitszentrale geöffnet und auf nicht erlaubte Beilagen kontrolliert worden sei. Der Sendung seien – nicht näher spezifizierte – Beilagen entnommen worden. Mit Schreiben vom 26. August 2012, bei dem Landgericht Bonn eingegangen am 29. August 2012, trug er auf gerichtliche Entscheidung an mit dem Antrag, die JVA zu verpflichten, ihm sämtliche bislang einbehaltenen Beilagen auszuhändigen. Zudem beantragte er, die JVA zu verpflichten, sowohl für die genannte Sendung als auch für vorangegangene Sendungen, denen Beilagen entnommen worden seien, schriftlich Auskunft zu erteilen, warum ihm diese Beilagen nicht ausgehändigt worden seien und was mit den entnommenen Beilagen geschehen sei. Zur Begründung führte er aus, dass die seitens der Vollzugsanstalt pauschal als „Beilagen“ bezeichneten Übersendungen einzig dem Gedankenaustausch zwischen dem jeweiligen Absender und ihm zu dienen bestimmt gewesen seien und dass der Entzug sein Recht auf uneingeschränkten Briefverkehr und auf freien Informationszugang verletze.
4In seiner Stellungnahme vom 08. Oktober 2012 führte der Leiter der JVA C aus, dass an den Betroffenen gesandte „Zeitschriften, Informationsmaterialien und Schreibpapier angehalten und zur Habe gegeben“ worden seien. Die angehaltenen Informationsmaterialien wie auch die Zeitschriften seien weder i.S.v. § 68 Abs. 1 StVollzG durch Vermittlung der Anstalt bezogen noch sonst beantragt und genehmigt worden. Bei „den Zeitschriften (Titel „Mit solidarischen Grüßen aus dem Knast“)“ sei berücksichtigt worden, „dass diese geeignet waren, zum Kampf gegen die Justiz aufzurufen“. Schreibpapier werde den Inhaftierten in der gewünschten Menge aus Anstaltsbeständen zur Verfügung gestellt; die Zusendung durch Dritte sei weder erforderlich noch vom Betroffenen beantragt worden.
5Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2013 wies das Landgericht Bonn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Vollzugsanstalt habe es zu Recht abgelehnt, die „Beilagen“ auszuhändigen. Die entnommenen Beilagen („Zeitschriften, Informationsmaterialien und Schreibpapier“) stünden offensichtlich nicht in einem unmittelbaren inhaltlichen Kontext mit dem Gedankenaustausch, weshalb sie nicht der Privilegierung des § 28 StVollzG unterfielen. Die Zeitschriften habe der Betroffene weder über den „Postzustellungsdienst“ (richtig: Postzeitungsdienst) noch im Abonnement (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 68 StVollzG) und daher nicht durch Vermittlung der Anstalt bezogen. Hausordnung und Hausverfügung der Anstalt sähen in diesem Fall im Hinblick auf Beilagen vor, dass eine vorherige Genehmigung erforderlich sei. Diese Regelung stelle sich als rechtmäßig dar, da sie das Ermessen in nachvollziehbarer Weise regele. Insbesondere sei „im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um Zeitschriften mit dem Titel «Mit solidarischen Grüßen aus dem Knast» handele, die abstrakt geeignet waren, zum Kampf gegen die Justiz aufzurufen.“ Der Antrag auf schriftliche Auskunfterteilung habe sich durch die Stellungnahme des Leiters der JVA erledigt; im Übrigen fehle es auch an konkretem Sachvortrag dazu, welche Sendungen im Einzelnen betroffen seien.
6Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts – insbesondere von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und § 68 StVollzG – rügt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes i.S.v. § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig zu verwerfen.
8II.
91.
10Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Ein ungeschriebener Zulassungsgrund liegt anerkanntermaßen dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (vgl. OLG Hamm, NJW 1978, 553; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 116 Rdnr. 3 m.w.N.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Der angefochtenen Entscheidung lässt sich – mit Ausnahme des Schreibpapiers, zu welchem indes Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Einbehaltens gänzlich fehlen – der eigentliche Inhalt der dem Betroffenen nicht ausgehändigten „Beilagen“ nicht entnehmen. Die vage Feststellung, dass es sich hierbei um „Zeitschriften und Informationsmaterial“ gehandelt habe, lässt die – insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vorzunehmende – Prüfung, inwieweit dem Betroffenen die Herausgabe der Beilagen verweigert werden durfte, nicht zu. Allein der Umstand, dass die Zeitschriften – der Betroffene selbst geht in seiner Rechtsbeschwerde von einer einzelnen Zeitschrift aus – den Titel „Mit solidarischen Grüßen aus dem Knast“ tragen, erlaubt den von der Vollzugsanstalt ohne jede Begründung gezogenen und von der Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung übernommenen Schluss auf deren (abstrakte) Eignung zum Aufruf zum Kampf gegen die Justiz nicht. Soweit der Betroffene mit der Rechtsbeschwerdebegründung in groben Zügen beschrieben hat, was es mit dieser Zeitschrift auf sich hat, was sie bezweckt und von wem sie herausgegeben wird, ist dies als neuer Tatsachenvortrag vom Senat nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 119 Rdnr. 2 m.w.N.). Hinsichtlich des „Informationsmaterials“ ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, worum es sich hierbei handeln soll, so dass nicht einmal zu überprüfen ist, anhand welcher Norm die Rechtmäßigkeit des Anhaltens des Materials zu prüfen ist.
112.
12Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat mit der ihr zu entnehmenden Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg, soweit der angefochtene Beschluss das Anhalten der Beilagen für rechtmäßig erachtet und einen entsprechenden Herausgabeanspruch des Betroffenen verneint hat.
13a)
14Unabhängig davon, dass die gebotene konkrete Überprüfung der seitens der Vollzugsanstalt einbehaltenen Beilagen aus den dargelegten Gründen nicht erfolgen kann, was schon an für sich genommen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zwingt, hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der einbehaltenen Zeitschrift(en) auch einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zwar geht sie im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die (einmalige) Übersendung einer Zeitschrift per Post nicht dem Schutzbereich des § 68 Abs. 1 StVollzG unterfällt. Von dieser Vorschrift sind nach zutreffender Auffassung vielmehr nur periodisch – unter Umständen auch nur unregelmäßig – erscheinende und fortlaufend zu beziehende Zeitungen oder Zeitschriften erfasst, nicht aber Einzelexemplare (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 68 Rdnr. 1 m.w.N.). Es entspricht indes gefestigter Rechtsprechung, dass für die Zulässigkeit der Aushändigung eines per Post übersandten Einzelexemplars einer Zeitschrift bzw. Kopien hiervon trotz der Unabwendbarkeit des § 68 Abs. 1 StVollzG wegen des im Raum stehenden Eingriffs in das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht auf § 31 StVollzG, sondern auf die speziellere und einen weitergehenden Schutz gewährende Vorschrift des § 68 Abs. 2 S. 2 StVollzG abzustellen ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1984, 46; OLG Hamm, NStZ 1985, 143; OLG Frankfurt, NStZ 1992, 208; OLG Nürnberg, NStZ 2009, 216, 217).
15Dies hat zur Folge, dass die Erlaubnis zur Übersendung und Aushändigung der Zeitschrift nur dann versagt werden darf, wenn anderenfalls die Erfüllung des Behandlungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährdet werden würde, was nach den obigen Ausführungen anhand des konkreten Inhalts der einbehaltenen Beilagen zu überprüfen ist. Dabei muss die Vorschrift des § 68 Abs. 2 S. 2 StVollzG ihrerseits im Licht des eingeschränkten Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG so ausgelegt werden, dass das gesetzliche Erfordernis der „erheblichen Gefährdung“ seine ihm zukommende vollzugssteuernde Wirkung entfaltet und damit die Freiheit vor dem Eingriff möglichst weitgehend bewahrt wird (BVerfG, NStZ 1996, 613, 614 m.w.N.). Der Eingriff ‑ hier das Anhalten der „Beilagen“ – muss geeignet und erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die in § 68 Abs. 2 S. 2 StVollzG genannten Belange abzuwehren; die erhebliche Gefahr muss real sein (vgl. BVerfG, a.a.O.). Soweit die Strafvollstreckungskammer der Zeitschrift „Mit solidarischen Grüßen aus dem Knast“ ohne jeden Tatsachenbeleg eine „abstrakte“ Eignung zum Aufruf zum Kampf gegen die Justiz zugeschrieben hat, wäre dies, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hingewiesen hat, folglich nicht ausreichend, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
16b)
17Demgegenüber erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet, soweit der Betroffene eine schriftliche Auskunft über den Grund des Anhaltens der Beilagen begehrt hat. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Übrigen auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden, nimmt der Senat Bezug.
18c)
19Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die von der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen beantragte Verweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer sieht das StVollzG nicht vor (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 119 Rdnr. 5). § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG spricht insoweit eindeutig von der Zurückverweisung zur „neuen“ Entscheidung an „die Strafvollstreckungskammer“, womit eine der Anwendung von §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 354 Abs. 2 StPO entgegenstehende Regel besteht.
20III.
21Für die neuerliche Behandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
22– sollte die Überprüfung des Inhalts der Zeitschrift und/oder ggf. auch des „Informationsmaterials“ eine konkrete und reale erhebliche Gefährdung des Behandlungsauftrages oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ergeben – die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben wird, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten weniger einschneidende Maßnahmen wie das Schwärzen einzelner Artikel (vgl. OLG Hamm, NStZ 1985, 143) in Betracht zu ziehen sind.
23Hinsichtlich des einbehaltenen Schreibpapiers gilt der Maßstab des § 68 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht. Gleichwohl wird eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Anhaltens des Schreibpapiers unerlässlich sein.
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