Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 Sch 3/11

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 18.349,56 € festgesetzt.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.