Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVGs 19/13

Tenor

Der Antragstellerin wird für das gesamte Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren - mit Ausnahme der Terminsgebühr nach Ziff. 4132 VV RVG  - eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) bewilligt. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.


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