Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 156/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

       ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus 30.000 € seit dem 16.6.2007 und aus weiteren 20.000 € seit dem 21.3.2008

       weitere 23.737,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 21.3.2008

abzüglich frei verrechenbar gezahlter

       3.000 € am 27.10.2006,

       2.000 € am 30.11.2006,

       3.000 € am 16.2.2007

       10.000 € am 17.3.2008 sowie

       35.000 € am 18.1.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen weiteren derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen und sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 8.10.2006 gegen 14.10 Uhr in #### P, C Straße (K 8) noch entstehen wird, den materielle Schaden allerdings nur insoweit, als er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.570,40 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 6.6.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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