Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 22/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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