Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 267/12

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Az.: 106 F 148/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 2.000,00 € auf die Ehescheidung und 1.000,00 € auf den Versorgungsausgleich.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.