Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVGs 34/13

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 580,00 € (in Worten: fünfhundertachtzig Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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