Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 36/13

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Q trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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