Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 127/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt.


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