Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 4/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das als „Tiergarten Schloss G“ bekannte, ca.130 ha große Grundstück, bestehend aus den Parzellen:

- Flurstück 38, Gemarkung G Flur 6,

- Flurstück 4, Gemarkung G Flur 7,

- Flurstück 13, Gemarkung G Flur 7,

- Flurstück 24, Gemarkung G Flur 7,

- Flurstück 15, Gemarkung G Flur 7,

- Flurstück 25, Gemarkung G Flur 7,

mit Ausnahme der 5,6 ha großen, in der – mit dem Urteil verbundenen – Anlage O A schraffierten und einmal türkis sowie zweimal gelb markierten Exklave im Flurstück 25 der Flur 7, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen wird dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475767778798081828384858687888990919293949596979899100101102103104105106107108109110111112113114115116117118119120121122123124125126127128129130131132133134135136137138139140141142143144145146147148149150151152153154155156157158

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.