Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 67/13

Tenor

1 Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 22.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 18.03.2013 abgeändert und in Abänderung des am 08.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.


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