Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 95/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 11. April 2013 (32 F 112/13)  abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung des Kindes N Ca N1, geb. am 5.12.2010, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


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