Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 202/13

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO ist nicht veranlasst.


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