Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 47/13
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag der Antragstellerin, das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Haifa vom 03.01.2011, AZ: 7931-07-10, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 545.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Die Parteien streiten darum, ob ein Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Haifa in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann.
4Die Antragstellerin bestellte am 05.07.2007 bei der Antragsgegnerin einen Häcksler. Diese Bestellung bestätigte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 06.07.2007, in der die Antragsgegnerin auf ihre auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies. Diese sehen unter Sonderbedingungen die Vereinbarung von Petershagen als Erfüllungsort und Minden als Gerichtsstand vor. Die Antragstellerin fertigte eine Kopie der Auftragsbestätigung, zeichnete sie gegen und sandte sie an die Antragsgegnerin zurück.
5In die Vertragshandlungen und die Abwicklung des Vertrages waren die in Israel ansässigen B und B2 eingeschaltet, die als selbständige Handelsvertreter in Israel tätig waren und im Rahmen dieser Tätigkeit auch die Produkte der Antragsgegnerin vertrieben.
6In der Folgezeit machte die Antragstellerin Schadensersatzansprüche geltend, weil der Häcksler aus ihrer Sicht mangelhaft war und nahm im Jahr 2010 die Antragsgegnerin als Beklagte zu 1) und die Herren B und B2 als Beklagte zu 2) und zu 3) im Klagewege vor dem Bezirksgericht Haifa in Anspruch.
7Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 2) und zu 3) in hebräischer Sprache zugestellt.
8Mit einem am 03.10.2010 bei dem Bezirksgericht Haifa eingegangenen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Dr. W mit, er habe vor einiger Zeit den Auftrag erhalten, die Beklagten in dem Klageverfahren zu vertreten und beantragte, die Frist zur Vorlage der Klageerwiderung zu verlängern, was antragsgemäß geschah.
9Am 27.10.2010 reichte ein Rechtsanwalt T im Namen der Beklagten zu 2) und zu 3) einen weiteren Antrag zur Verlängerung der Klageerwiderung ein.
10Nachdem für die Antragsgegnerin keine Klageerwiderung eingereicht worden war, beantragte die Antragstellerin gegen sie den Erlass eine Versäumnisurteil.
11Am 03.11.2011 verurteilte das Bezirksgericht Haifa die Antragsgegnerin durch ein „Teilweises Urteil in Abwesenheit einer Verteidigung“, an die Antragstellerin 2.663.845 NIS zuzüglich Indexdifferenz und gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Einreichung der Klage (11.07.2010) bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrages zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin eine Klagegebühr in Höhe von 33.298 NIS zuzüglich Indexdifferenzen und gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Einreichung der Klage (11.07.2010) bis zur vollen tatsächlichen Zahlung, sowie Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 50.000 NIS zu zahlen.
12Ausweislich der Entscheidungsgründe ging das Bezirksgericht Haifa davon aus, dass die Klage der Antragsgegnerin über die Beklagten zu 2) und zu 3) wirksam zugestellt worden ist. Weiterhin hielt das Bezirksgericht Haifa fest, dass durch Rechtsanwalt W im Namen der Beklagten ein Antrag auf Aufschub des Termins zur Einreichung einer Klageerwiderung bis zum 30.10.2010 gestellt worden sei, wobei es in einem Klammerzusatz heißt: „ ausschließlich im Namen der Beklagten zu 2) und zu 3).“ Darüber hinaus nahm das Bezirksgericht Haifa seine sachliche Zuständigkeit an. Zur Begründung stellte es unter anderem darauf ab, dass ein von den Beklagten zu 2) und zu 3) vorgelegtes Dokument, welches besondere Zuständigkeits-anweisungen enthalten solle, weder identifiziert sei noch die Unterschrift der Antragstellerin trage. Weiterhin nahm das Bezirksgericht Haifa auf den Antrag des Rechtsanwalts W zur Verlängerung der Klageerwiderungsfrist Bezug.
13Eine notarielle und apostillierte Beglaubigung des Urteils wurde der Antragsgegnerin im Juli 2011 zugestellt. Die Antragsgegnerin legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein.
14In einem Beschluss vom 11.11.2011 bestätigte das Bezirksgericht Haifa, dass das Urteil nicht mehr anfechtbar und in Israel vollstreckbar sei.
15Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Urteils und des Beschlusses vom 11.11.2011 nebst Übersetzung sowie weiterer Unterlagen die Vollstreckbarerklärung beantragt.
16Durch Beschluss vom 17.12.2012 hat der Vorsitzende der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld das Urteil des Bezirksgerichts Haifa vom 03.01.2011 unter Konkretisierung des Lebenshaltungsindexausgleiches sowie der Zinsen bis zum 30.09.2012 für vollstreckbar erklärt.
17Gegen den am 01.02.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 28.02.2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
18Sie hat zwischenzeitlich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung durch die Antragstellerin Sicherheit in Gestalt einer Bürgschaft geleistet.
19Sie ist der Ansicht:
20Das Landgericht habe das Urteil des Bezirksgerichts Haifa zu Unrecht für vollstreckbar erklärt, denn es lägen Gründe vor, die nach dem für die Vollstreckbarerklärung maßgeblichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20.07.1977 ( im Folgenden Vertrag) zu einer Versagung der Vollstreckbarerklärung führen.
21Es liege der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vor, weil das Bezirksgericht Haifa international nicht zuständig gewesen sei.
22Die Prüfung der Frage der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa sei den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren nicht durch Art. 8 Abs. 2 des Abkommens vom 20.07.1977 verwehrt, weil das Bezirksgericht Haifa keine Feststellungen zu seiner internationalen Zuständigkeit getroffen habe und dem Gericht des Anerkennungsstaates jedenfalls die Prüfung obliege, ob die von dem Gericht des Entscheidungsstaates in Anspruch genommene Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages erwähnt sei und durch keine ausschließliche Zuständigkeit des Anerkennungsstaates verdrängt werde.
23Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa sei nicht nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrages vom 20.07.1977 begründet.
24Diese folge weder aus der Zustellung der Klage an die Antragsgegnerin mittels der Beklagten zu 2) und zu 3) des Ausgangsverfahrens noch aus einer Niederlassung der Antragsgegnerin in Israel.
25Die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa folge auch nicht aus Art 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages, weil der durch Rechtsanwalt W eingereichte Schriftsatz keine rügelose Einlassung zur Hauptsache darstelle.
26Die Antragsgegnerin behauptet in diesem Zusammenhang, sie habe Rechtsanwalt W nicht mit ihrer Vertretung beauftragt und ihm keine Vollmacht erteilt.
27Weiterhin ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es sei durch eine Gerichtsstandsver-einbarung eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Anerkennungsstaates begründet worden.
28Schließlich vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, es bestehe der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 2 des Vertrages, weil das das Verfahren einleitende Schriftstück jedenfalls unter Verletzung einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, nämlich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zugestellt worden sei.
29Nach Ansicht der Antragsgegnerin verstoße das Urteil des Bezirksgerichts Haifa gegen den deutschen ordre public, was nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages zu einer Versagung der Anerkennung des Urteils führen müsse. Eine Verteidigung der Antragsgegnerin sei aufgrund der fehlenden Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache unmöglich gewesen. Zudem habe die Antragstellerin einen überhöhten nichtkompensatorischen Strafschadensersatz geltend gemacht, welchen die deutsche öffentliche Ordnung nicht kenne und für den es kein vergleichbares deutsches Rechtsinstitut gebe.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31unter Aufhebung des Beschlusses des Vorsitzenden Richters der 9. Zivilkammer
32des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2012, AZ: 9 O 47/12, zugestellt am
3301.02.2013, den Antrag der Antragstellerin, das Versäumnisurteil des Bezirks-
34gerichts Haifa vom 03.01.2011, AZ: 7931-07-10, für das Gebiet der Bundes-
35republik Deutschland für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungs-
36klausel zu versehen, abzulehnen,
37hilfsweise, anzuordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der
38Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die
39Zwangsvollstreckung nicht , höchst hilfsweise, nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf.
40Die Antragstellerin beantragt,
41die Beschwerde und den Hilfsantrag abzuweisen.
42Sie vertritt mit näheren Ausführungen die Ansicht, die seitens der Antragsgegnerin genannten Versagungsgründe bestünden nicht.
43Die Antragsgegnerin habe sich zur Hauptsache eingelassen, ohne die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa zu rügen.
44Der Schriftsatz des Rechtsanwalts W beinhalte die die Anzeige der Vertretung auch der Antragsgegnerin und auch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft für diese. Auf der Grundlage des Art. 18 EuGVÜ werde für das englische Recht angenommen, dass eine rügelose Einlassung jedenfalls vorliege, wenn der Beklagte den Empfang der Klage bestätigt und seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ohne den Zustellungsmangel zu rügen.
45Sie behauptet hierzu, Rechtsanwalt W habe im Zusammenhang mit der Einholung der Zustimmung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zur Verlängerung der Klageerwiderungsfrist erklärt, er vertrete alle drei Beklagte. Wenn Rechtsanwalt W die Fristverlängerung nicht für alle drei Beklagte erbeten und das Bezirksgericht Haifa sie nicht für alle drei Beklagte gewährt hätte, dann hätte ihr damaliger Prozessbevollmächtigter schon nach Ablauf der gesetzlichen Klageerwiderungsfrist einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Antragsgegnerin gestellt.
46Der Schriftsatz des Rechtsanwalts W vom 03.10.2010 stelle einen Verteidigungsschriftsatz im Sinne der Nr. 53 und Nr. 56 der israelischen Zivilprozessordnung dar.
47Die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates dürfe nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages nur daraufhin überprüft werden, ob es Feststellungen zu seiner internationalen Zuständigkeit getroffen habe und ob es einen Zuständigkeitsgrund angenommen habe, der nicht in Art. 7 des Abkommens aufgeführt sei. Das Urteil des Bezirksgerichts Haifa enthalte keine expliziten Feststellungen zu seiner interna-tionalen Zuständigkeit. Das Landgericht Bielefeld habe daher von einer interna-tionalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa ausgehen müssen, denn dem Urteil könnten keine Gründe entnommen werden, die ein Zuständigkeit anführen, die außerhalb der Zuständigkeitsgründe des Art. 7 des Vertrages liegen.
48Dem Urteil lasse sich entnehmen, dass das Bezirksgericht Haifa seine Zuständigkeit aus der rügelosen Einlassung der Antragsgegnerin abgeleitet habe.
49Der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 2 des Vertrages liege nicht vor. Das Bezirksgericht Haifa habe in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Antragsgegnerin die Klageschrift mittels der Beklagten zu 2) und zu 3) wirksam zugestellt worden sei. Hieran habe sich das Landgericht Bielefeld nach Art. 8 Abs. 2 des Abkommens halten müssen. Zudem folge aus der Bestellung des Rechtsanwalts W auch für die Antragsgegnerin, aus dessen Kontaktaufnahme mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten, aus der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und aus der Stellung eines Fristverlängerungsantrages die Zustellung der Klageschrift und die Kenntnisnahme hiervon.
50Der Hilfsantrag scheitere daran, dass die Antragsgegnerin finanziell leistungsfähig sei.
51B.
52Die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d). 11 Abs. 1 AVAG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
53I.
54Das Landgericht hat zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Haifa angeordnet, denn die Vollstreckbarerklärung war nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 b) des insoweit maß-geblichen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( im Folgenden Vertrag) zu versagen.
551.
56Zu bejahen ist der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages, denn für das Bezirksgericht Haifa war keine Zuständigkeit nach Art. 7 des Vertrages gegeben.
57a)
58Die Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Haifa ist dem Senat nicht nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt, wonach die Gerichte im Anerkennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsgerichts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, aufgrund derer das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit bejaht hat.
59Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. Hierdurch sollen widerstreitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Soweit das Gericht des Entscheidungsstaates für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es die einschlägigen Normen geprüft hat. Das gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit nicht behandeln (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.03.2012, AZ: IX ZB 242/09, Tz. 9, BGH, Beschluss vom 18.09.2001, AZ. IX ZB 75/99, Tz. 10-11).
60Daraus ist aber nicht zu folgern, dass eine Überprüfung der Zuständigkeit gänzlich ausgeschlossen ist. Den Gerichten des Anerkennungsstaates ist es nur verwehrt, die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Entscheidungsstaat vorgenommen hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem Anerkennungsgericht aber die Prüfung, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaates in Anspruch genommene Zuständigkeit im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages erwähnt ist und sie durch keine ausschließliche Zuständigkeit des Anerkennungsstaates verdrängt wird. Anderenfalls würden die Zuständigkeitsregelungen des Art. 7 des Vertrages obsolet. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.03.2012, AZ: IX ZB 242/09, Tz. 10, BGH, Beschluss vom 14.04.2005, AZ: IX ZB 175/03, Tz. 11).
61b)
62Das Bezirksgericht Haifa stellt seine sachliche Zuständigkeit fest, ohne eine der Katalogzuständigkeiten des Art. 7 des Vertrages zu nennen. Der Begründung des Versäumnisurteils kann entnommen werden, dass das Bezirksgericht Haifa auf die wirksame Zustellung der Klage auch gegenüber der Antragsgegnerin an die Beklagten zu 2) und zu 3) als ihre Vertreter für geschäftliche Transaktionen, das Fehlen einer Klageerwiderung der Antragsgegnerin und das Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung abgestellt hat.
63Daraus ist zu schließen, dass das Bezirksgericht Haifa seine Zuständigkeit nicht mit einem der im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages genannten Gerichtsstände begründet hat.
64Die wirksame Zustellung der Klageschrift im Entscheidungsstaat ist in Art. 7 Abs. 1 des Vertrages nicht aufgeführt.
65Das Bezirksgericht Haifa hat seine Zuständigkeit erkennbar nicht aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages abgeleitet. Für die Begründung der wirksamen Zustellung der Klageschrift hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) des Ausgangsverfahrens Vertreter der Antragsgegnerin für geschäftliche Transaktionen in Israel sind, was mit einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung nicht gleichzusetzen ist. Unstreitig unterhielt die Antragsgegnerin in Israel kein Büro und schlossen die Beklagten zu 2) und zu 3) die Verträge mit den Kunden der Antragsgegnerin nicht selbständig ab.
66Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sich das Bezirksgericht Haifa für die Begründung seiner Zuständigkeit nicht auf eine rügelose Einlassung der Antragsgegnerin gestützt. Das Bezirksgericht Haifa ist in dem Versäumnisurteil davon ausgegangen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 03.10.2010, der nach Ansicht der Antragstellerin eine eine rügelose Einlassung beinhaltende Verteidigungsschrift darstellt, ausschließlich im Namen der Beklagten zu 2) und zu 3) gestellt worden sei. Dabei kann dahinstehen, wie dieser Fristverlängerungsantrag aus Sicht des Senats zu verstehen ist und ob Rechtsanwalt W sich gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Bevollmächtigter für alle drei Beklagten bezeichnet hatte. Entscheidend ist, ob das Bezirksgericht Haifa für die Begründung seiner Zuständigkeit davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin sich rügelos eingelassen habe. Das ist – unabhängig von der Frage, ob schon der Fristverlängerungsantrag eine eine rügelose Einlassung beinhaltende Verteidigungsschrift darstellt - nicht festzustellen, weil das Bezirksgericht Haifa in dem Versäumnisurteil den Fristverlängerungsantrag nicht der Antragsgegnerin zugerechnet hat.
672.
68Darüber hinaus besteht der Versagungsgrund des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 b) des Vertrages.
69a)
70Die Antragsgegnerin hat sich auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Haifa nicht eingelassen.
71aa)
72Hierfür spricht bereits das von dem Bezirksgericht Haifa gewählte Verfahren, denn es hat gegen die Antragsgegnerin ein „teilweises Urteil in Abwesenheit der Vertei-digung“, d. h. ein Versäumnisurteil erlassen.
73Nach dem durch die Antragstellerin selbst zitierten Art. 17 Abs. 2 a) der israelischen Verordnung über die Zivilprozessordnung wird im Falle einer Klage vor dem Amtsgericht mit einem Wert des Streitobjekts von 25 Shekel oder mehr, der Beklagte in der gerichtlichen Ladung aufgefordert, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb der Zeit einzureichen, die in der Ladung liegen darf, und hat der Beklagte an in der Ladung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteidigungs-bereitschaft angezeigt hat. Als Folge einer fehlenden Verteidigung bestimmt die von der Antragstellerin ebenfalls zitierte Vorschrift der Nr. 102, dass das Gericht ein Urteil in Abwesenheit und nur aufgrund der Klageschrift erlässt, wenn der zur Einreichung eines Verteidigungsschriftsatzes aufgeforderte Beklagte diesen innerhalb der festgesetzten Frist nicht eingereicht hat.
74Das seitens des Bezirksgerichts Haifa verkündete Versäumnisurteil setzte angesichts dessen voraus, dass die Antragsgegnerin gerade keine Verteidigungsbereitschaft anzeigte und auch keine Verteidigungsschrift einreichte.
75Der durch Rechtsanwalt W eingebrachte Fristverlängerungsantrag ist von dem Bezirksgericht Haifa weder als Verteidigungsanzeige noch als Klageerwiderung gewertet worden, dies schon deshalb, weil das Bezirksgericht Haifa den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht zugerechnet hat.
76Die Argumentation der Antragstellerin dazu, dass der durch Rechtsanwalt W gestellte Fristverlängerungsantrag eine Verteidigungsschrift der Antragstellerin darstelle ist insoweit widersprüchlich, als sie gleichzeitig Rechte aus einem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Haifa herleitet, das nach den von ihr selbst zitierten prozessualen Vorschriften gerade das Fehlen eines Verteidigungs-schriftsatzes voraussetzt und nicht geltend macht, dass die Verfahrensweise des Bezirksgerichts Haifa fehlerhaft gewesen sei. Hierfür sieht der Senat im Übrigen auch keine Anhaltspunkte.
77b)
78Die Klageschrift wurde unter Verletzung einer zwischenstaatlichen Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zugestellt, denn sie trägt den Anforderungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vom 15.11.1965 ( im Folgenden HZÜ), das in Deutschland am 26.06.1979 und in Israel am 13.10.1972 in Kraft getreten ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1994, AZ: 16 W 68/93, Tz. 8), nicht Rechnung.
79Nach Art. 2 ff HZÜ hätte ein Antrag der nach dem Recht des Ursprungsstaates zuständigen Behörde an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet werden müssen und hätte letztere dann die Zustellung in der Form, die dem Recht des ersuchten Landes entspricht oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, soweit diese mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist, bewirkt oder veranlasst werden müssen. Dass diese Formalien eingehalten worden sind, ist nicht ersichtlich.
80Art. 10 HZÜ, der eine Übersendung unmittelbar durch die Post zulässt, ist im Verhältnis zwischen Israel und Deutschland nicht anwendbar, weil die Bundesrepublik Deutschland durch ausdrückliche Erklärungen vom 27.04.1979 der Benutzung der in Art. 8 und 10 des Übereinkommens vorgesehenen Übermittlungswege ausdrücklich widersprochen hat (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1994, AZ: 16 W 68/93, Tz. 9).
81Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO geheilt worden, weil die Vorschrift nicht auf Zustellungen im internationalen Rechtsverkehr anwendbar ist. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch tatsächlichen Zugang kommt im internationalen Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn dies in den entsprechenden Verträgen vorgesehen ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 01.06.1994, AZ: 16 W 68/93, Tz. 10, MK/Gottwald Art. 5 des deutsch-israelischen Vertrages Rdnr. 4). Das ist hier nicht der Fall.
82II.
83Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.
84III.
85Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Antragsgegnerin.
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