Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 75/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern und des betroffenen Kindes wird der am 09. März 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Kindeseltern wird das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, betreffend das Kind K  entzogen und auf das Kreisjugendamt Warendorf als Ergänzungspfleger übertragen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben,

1.

nach ihren Kräften dafür zu sorgen, dass das betroffene Kind K C der Schulpflicht nachkommt, und insbesondere K zum Schulbesuch zu motivieren;

2.

mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgaben zusammenzuarbeiten;

3.

dem Ergänzungspfleger und von diesem beauftragten Personen – insbesondere zur häuslichen Beschulung des Kindes – Zugang zum betroffenen Kind K zu gestatten;

4.

den Ergänzungspfleger auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu unterstützen, insbesondere an den von diesem bestimmten Diagnose- und Therapiemaßnahmen mitzuwirken.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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