Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 148+161/13
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2012 (9 Gs 793-795/12) wird aufgehoben, soweit darin die Untersuchungshaft gegen die Angeklagten T und X angeordnet wird.
Die Angeklagten T und X sind in der vorliegenden Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren sowie die den Angeklagten T und X in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld ordnete mit Haftbefehl vom 9. Februar 2012 (9 Gs 793-795/12) die Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführer T und X sowie gegen den damaligen Mitbeschuldigten K an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer X und K seien dringend verdächtig, sich wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, der Beschwerdeführer T sei dringend verdächtig, sich wegen Anstiftung zum (versuchten) Mord strafbar gemacht zu haben. Der Geschädigte – und jetzige Nebenkläger – D sei am 8. Februar 2012 in Bielefeld von dem Beschwerdeführer X und K überfallen worden, die in Tötungsabsicht mehrfach mit Messern auf den Geschädigten eingestochen hätten. Dieser habe nur durch eine sofortige Operation gerettet werden können. Zu der Tötung des Geschädigten habe der Beschwerdeführer T den Beschwerdeführer X und K bestimmt und auch kurz vor der Tatausführung nochmals ausdrücklich aufgefordert, um den Tod seines Sohnes zu rächen, der im Juni 2011 von Söhnen des Geschädigten D getötet worden sei. Hinsichtlich des Haftgrundes verwies das Amtsgericht auf § 112 Abs. 3 StPO.
4Die Beschwerdeführer wurden daraufhin noch am 9. Februar 2012 festgenommen und befinden sich seither in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. K konnte nicht festgenommen werden und ist bis auf den heutigen Tag auf der Flucht.
5Unter dem 30. Mai 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage gegen die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bielefeld – Schwurgericht – wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Das Schwurgericht ließ die Anklage mit Beschluss vom 28. Juni 2012 zur Hauptverhandlung zu und ordnete zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
6Nachdem die Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten zunächst zweimal ausgesetzt worden war, begann sie schließlich am 31. August 2012 erneut. Bis zum 28. Februar 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht an 20 Tagen (31. August 2012, 21. September 2012, 4. Oktober 2012, 11. Oktober 2012, 18. Oktober 2012, 23. Oktober 2012, 6. November 2012, 13. November 2012, 29. November 2012, 6. Dezember 2012, 13. Dezember 2012, 20. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 17. Januar 2013, 24. Januar 2013, 31. Januar 2013, 7. Februar 2013, 14. Februar 2013, 21. Februar 2013 und 28. Februar 2013) statt, wobei aufgrund einer aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten T jeweils nur für die Dauer von höchstens etwa fünf Stunden verhandelt werden konnte. Eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde des Angeklagten T gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 28. Juni 2012 verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (III-3 Ws 5/13) als unbegründet.
7Nach dem 28. Februar 2013 fanden weitere Hauptverhandlungstermine statt am 7. März 2013, am 25. März 2013, am 11. April 2013 und am 18. April 2013. Erstmals im Hauptverhandlungstermin am 18. April 2013 ließen sich die Angeklagten zur Sache ein. Die Vorsitzende des Schwurgerichts gab daraufhin die weitere Terminplanung für die Hauptverhandlung, für die bis zum damaligen Zeitpunkt lediglich Fortsetzungstermine am 25. April 2013, am 2. Mai 2013, am 16. Mai 2013, am 23. Mai 2013, am 6. Juni 2013, am 13. Juni 2013 und am 20. Juni 2013 bestimmt worden waren, bekannt. Zusätzliche Fortsetzungstermine wurden anberaumt auf den 11. Juli 2013, den 18. Juli 2013, den 8. August 2013, den 5. September 2013, den 19. September 2013 und den 30. September 2013; die Fortsetzungstermine am 25. April 2013, am 16. Mai 2013 und am 13. Juni 2013 wurden aufgehoben. Später wurde der Fortsetzungstermin am 11. Juli 2013 auf den 27. Juni 2013 vorverlegt.
8Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt C2 vom 25. April 2013 legte der Angeklagte T „Beschwerde gegen den Haftbefehl“ ein. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, die sich aus der neuen Terminplanung ergebende Terminierungsdichte genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur beschleunigten Bearbeitung von Untersuchungshaftsachen nicht mehr. Das Schwurgericht behandelte diese Eingabe als Haftprüfungsantrag mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehles und lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30. April 2013 ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach den nunmehr erfolgten Einlassungen der Angeklagten zur Sache sei eine sorgfältige Auf- und Durcharbeitung der Angaben der Angeklagten, die mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme abzugleichen seien, erforderlich. Hierfür und zur Vorbereitung einer ergänzenden Befragung der Angeklagten benötige das Schwurgericht eine angemessene Zeit. Es seien zudem weitere Beweiserhebungen durch Vernehmungen von Zeugen erforderlich. Überdies seien die Richter am Landgericht H und T2, die an der Hauptverhandlung als beisitzende Richter teilnehmen, dem Schwurgericht nur noch für das vorliegende Verfahren zugewiesen und im Übrigen als Mitglieder der 3. Strafkammer (H) bzw. der 2. Strafkammer (T2) des Landgerichts Bielefeld tätig, wo sie ebenfalls an Sitzungen teilnehmen müssten. Die Anberaumung zusätzlicher Fortsetzungstermine werde darüber hinaus durch die Urlaubsplanungen und –buchungen der Kammermitglieder erschwert. Den in der vorliegenden Sache bestellten Sachverständigen Dr. E und Y sei eine angemessene Zeit zur Vorbereitung ihrer mündlich zu erstattenden Gutachten einzuräumen. Die Anberaumung zusätzlicher Hauptverhandlungstermine scheitere schließlich auch an der Arbeitsbelastung des Schwurgerichts, namentlich der Befassung mit weiteren Schwurgerichtssachen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte T mit seiner Beschwerde.
9Nachdem die Hauptverhandlung am 2. Mai 2013 und am 23. Mai 2013 fortgesetzt worden war, beantragte der Angeklagte X mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. C3 vom 24. Mai 2013 die Aufhebung des gegen ihn gerichteten Haftbefehles, gestützt auf die nach seiner Auffassung zu geringe Terminierungsdichte. Diesen Antrag lehnte das Schwurgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2013 ab. Die Begründung dieses Beschlusses, gegen den sich der Angeklagte X mit seiner Beschwerde wendet, entspricht im Wesentlichen der Begründung des Beschlusses vom 30. April 2013. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juni 2013 führte das Schwurgericht zusammenfassend aus, bei der Terminplanung bis Ende September 2013 seien im Wesentlichen der derzeitige Prozessstand und der voraussichtliche weitere Ablauf, die Urlaube der Kammermitglieder, die Verhinderungen der Verteidiger sowie die Belastung der Kammer mit weiteren Schwurgerichtssachen zu berücksichtigen gewesen.
10Der Senat hat das Schwurgericht unter dem 4. Juni 2013 – zum damaligen Zeitpunkt war lediglich das Verfahren zur Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten T bei dem Senat anhängig – um nähere Angaben zu den dort und zu den vor der 2. und 3. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld bis Ende September 2013 stattfindenden Verhandlungsterminen in Strafsachen und zu den Urlaubsplanungen der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter gebeten. Hierauf haben die Vorsitzende des Schwurgerichts sowie die Vorsitzenden der 2. und 3. Strafkammer am 5. Juni 2013 geantwortet.
11Am 6. Juni 2013 fand in der vorliegenden Sache ein weiterer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung statt.
12Unter dem 10. Juni 2013 hat der Senat das Schwurgericht darauf hingewiesen, dass die Terminierungsdichte der Hauptverhandlung dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr genüge, und unter Fristsetzung für die Beantwortung bis zum 12. Juni 2013 angefragt, ob und – falls ja – an welchen konkret zu bezeichnenden Tagen das Schwurgericht zusätzliche Hauptverhandlungstermine anberaumen werde. Der stellvertretende Vorsitzende des Schwurgerichts hat daraufhin mit Telefaxschreiben vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, das Schwurgericht sei derzeit außerhalb der Hauptverhandlung mit der Bearbeitung von Ablehnungsgesuchen gegen die Vorsitzende sowie von Anhörungsrügen bzw. Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung früherer Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende und die beiden beisitzenden Richter befasst. Über die – neuen – Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende könne erst nach der Urlaubsrückkehr der Vorsitzenden am 19. Juni 2013 entschieden werden. Es sei nicht gewährleistet, dass insoweit bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 20. Juni 2013 eine Entscheidung getroffen werden könne. Für den Fall, dass das Verfahren fortgeführt werden könne, habe er die Verfahrensbeteiligten am 11. Juni 2013 per Telefax gebeten mitzuteilen, ob sie für eventuelle zusätzliche Fortsetzungstermine am 25. Juni 2013, am 26. Juni 2013, am 5. August 2013, am 7. August 2013, am 19. August 2013 sowie am 20., 23., 25., 26. und 27. September 2013 zur Verfügung stünden.
13II.
14Die Haftbeschwerden der Angeklagten sind begründet.
151. Der dringende Tatverdacht gegen die Angeklagten sowie der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO bestehen weiterhin fort. Der Senat verweist insoweit auf die bislang nicht durch neue Erkenntnisse ausgeräumten Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 (III-3 Ws 5/13).
162. Die Anordnung der Untersuchungshaft gegen die beiden Angeklagten kann indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Das Schwurgericht hat das Verfahren nicht in ausreichendem Maße gefördert. Die Terminierungsdichte der Hauptverhandlung genügt spätestens seit März 2013 dem für Untersuchungshaftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr.
17a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 – ; Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – <jeweils: bundesverfassungsgericht.de>) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – III-3 Ws 424/11 –, BeckRS 2012, 02850; OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).
18Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481). Die Anwendung dieser Maßstäbe zwingt zu einer effizienten Verfahrensplanung und Durchführung der Hauptverhandlung (BVerfG, StV 2008, 198; Senat, a.a.O.; HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl. [2012], § 121 Rdnr. 31). Dabei stellt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur auf die Hauptverhandlungsdauer ab, sondern auch darauf, dass überhaupt in ausreichendem Umfang Hauptverhandlungstage stattfinden. Der EGMR (vgl. StV 2005, 136) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, StV 2008, 198) gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK bzw. das Beschleunigungsgebot vorliegt, wenn nur an einem Tag in der Woche bzw. im Monat an weniger als vier Tagen eine Hauptverhandlung stattfindet. In Ausnahmefällen – z.B. Krankheit von Verfahrensbeteiligten – kann vorübergehend eine geringere Anzahl von Hauptverhandlungstagen zulässig sein.
19b) Die Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe zwingt im vorliegenden Fall zur Aufhebung der Anordnung der Untersuchungshaft gegen die beiden Angeklagten wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
20aa) In den Monaten März, April und Mai 2013 hat das Schwurgericht jeweils nur an zwei Tagen verhandelt. Eine ähnliche Terminierungsdichte ergeben die derzeit bereits anberaumten Fortsetzungstermine (ohne die in dem Telefaxschreiben vom 11. Juni 2013 erwähnten potentiellen Zusatztermine, vgl. insoweit unten unter bb): im Juni 2013 soll insgesamt nur an drei Tagen, im Juli 2013 und im August 2013 jeweils nur an einem Tag und im September 2013 wieder an nur drei Tagen verhandelt werden. Der Senat geht an dieser Stelle unter Bezugnahme auf die Gründe des von dem Angeklagten X angefochtenen Haftfortdauerbeschlusses vom 29. Mai 2013 zunächst einmal davon aus, dass der Gesundheitszustand des Angeklagten T und seine deshalb nur eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich nur einen Verhandlungstermin pro Woche zulassen. Gleichwohl wären auch unter dieser Voraussetzung mindestens vier Hauptverhandlungstermine pro Monat möglich und nach dem Beschleunigungsgebot auch dringend erforderlich, zumal angesichts der bisherigen Untersuchungshaftdauer. Dieser Wert wird indes seit März 2013 dauerhaft unterschritten und soll nach den bislang getroffenen Terminierungsanordnungen des Schwurgerichts auch in den kommenden Monaten weiterhin – teilweise sogar ganz erheblich – unterschritten werden. Die Hauptverhandlung soll ab Juni 2013 mehrfach für mehrere Wochen unterbrochen werden (zwei Wochen Unterbrechung im Juni 2013, drei Wochen Unterbrechung Anfang Juli 2013, drei Wochen Unterbrechung Ende Juli/Anfang August 2013, fast ein Monat Unterbrechung von Anfang August bis Anfang September 2013). Ein rechtfertigender Grund für all dies ist nicht ersichtlich.
21(1) Ein Grund dafür, im März 2013 in der vorliegenden Sache nur an zwei Tagen zu verhandeln, ist nicht erkennbar. Ein rechtfertigender Grund für die Aufhebung der bereits abgestimmten Fortsetzungstermine am 25. April 2013 und am 16. Mai 2013 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Schwurgericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2013, mit dem es der Haftbeschwerde des Angeklagten X nicht abgeholfen hat, darauf abgestellt hat, die Aufhebung des Termines am 25. April 2013 sei erforderlich gewesen, um der Kammer Gelegenheit zu geben, die am 18. April 2013 abgegebenen Einlassungen der Angeklagten durchzuarbeiten, und die Aufhebung des Termines am 16. Mai 2013 habe erfolgen müssen, um eine andere Schwurgerichtssache zu verhandeln, vermag der Senat der Argumentation des Schwurgerichtes nicht zu folgen.
22Die Einlassungen der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 18. April 2013 waren, soweit sie aktenkundig sind, inhaltlich nicht derart überraschend, dass ein mit erfahrenen Strafrichtern besetztes Schwurgericht nicht in der Lage wäre, diese innerhalb weniger Tage nachzuvollziehen, hieraus Schlussfolgerungen für den weiteren Ablauf der Hauptverhandlung, namentlich für eine etwaige ergänzende Befragung der Angeklagten und für den weiteren Gang der Beweisaufnahme, zu ziehen und gegebenenfalls weitere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen zu veranlassen. Dass der Zeitpunkt der Einlassungen überraschend gewesen sein mag, ist ohne Belang. Der Tatrichter ist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes gehalten, auch auf überraschende Entwicklungen in der Hauptverhandlung rasch und zügig – wenn auch nicht überstürzt – zu reagieren. Die Begründung des Schwurgerichtes für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 25. April 2013 vermag damit nicht einmal im Ansatz zu überzeugen.
23Die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 16. Mai 2013 erscheint ebenfalls nicht gerechtfertigt. An diesem Tage bestand ausweislich der Auskunft der Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 5. Juni 2013 eine Terminskollision mit einem Fortsetzungstermin in der Sache 10 Ks 1/13, in der die Hauptverhandlung (erst) am 26. März 2013 begonnen hatte. Dass der vorliegenden Sache der Vorrang gebührt hätte, bedarf keiner näheren Begründung.
24(2) Der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung ab Juni 2013 liegt nach den dem Senat vorliegenden Terminsübersichten in der Urlaubsplanung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter und den diesen Planungen entsprechenden Urlaubsbewilligungen. Der Vorsitzenden des Schwurgerichtes sind Erholungsurlaube vom 7. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2013 (dieser Urlaub war ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2013 der Grund für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 13. Juni 2013) und vom 6. September 2013 bis zum 18. September 2013 bewilligt worden. Richter am Landgericht H hat Urlaub vom 1. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 und vom 21. August 2013 bis zum 2. September 2013. Richter am Landgericht T2 hat bewilligten Erholungsurlaub vom 22. Juli 2013 bis zum 2. August 2013. Die an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache als Ergänzungsrichterin teilnehmende Richterin C nimmt in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 16. August 2013 Urlaub.
25Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, StV 2008, 198). Das Beschleunigungsgebot führt indes dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben (BVerfG, a.a.O.). In einem Umfangsverfahren – als solches ist auch die vorliegende Sache anzusehen – sind die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren (HK-StPO-Posthoff, a.a.O., Rdnr. 30). Von einer diesen Grundsätzen gerecht werdenden Urlaubsplanung kann im vorliegenden Falle, in dem die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihre Urlaube nicht gleichzeitig oder zumindest in weiten Teilen überlappend, sondern jeweils nacheinander genommen haben, keine Rede sein. Zwingende Gründe für diese Urlaubsplanung sind nicht erkennbar.
26Dass das Schwurgericht zunächst nur Fortsetzungstermine bis Ende Juni 2013 eingeplant hatte, vermag die jetzige Urlaubsplanung nicht zu rechtfertigen. Angesichts der spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbaren Konfliktfreudigkeit der Verteidiger musste sich dem Schwurgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Erkenntnis aufdrängen, dass die Hauptverhandlung (deren Ende nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht absehbar ist) durchaus auch – deutlich – länger als bis Ende Juni 2013 dauern kann. Dies hätte bei der Urlaubsplanung und –koordinierung frühzeitig – und zwar bereits im Jahre 2012 – berücksichtigt werden können und müssen.
27Ohne Belang für die erforderliche Abstimmung der Urlaubsplanungen ist der Umstand, dass die beiden beisitzenden Richter zwischenzeitlich vom Präsidium des Landgerichts anderen Strafkammern zugewiesen worden sind und auch dort für die Mitwirkung an Hauptverhandlungen eingeplant sind. Da der vorliegenden Haftsache, in der die Hauptverhandlung bereits vor dem Wirksamwerden der Zuweisungen zu anderen Kammern begonnen hatte, schon kraft der Natur der Sache der uneingeschränkte Vorrang vor der Erledigung der der 2. und der 3. Strafkammer des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte zukommt, hätte sich die Urlaubsplanung der Richter am Landgericht H und T2 auch allein an dem vorliegenden Verfahren orientieren dürfen.
28bb) Die Ankündigung des stellvertretenden Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 11. Juni 2013, das Schwurgericht werde gegebenenfalls noch weitere Fortsetzungstermine anberaumen, soweit dies nach Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten möglich sei, vermag an dem Vorliegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes nichts zu ändern.
29Es fällt zunächst auf, dass die Anberaumung zusätzlicher Fortsetzungstermine auf die in der Stellungnahme vom 11. Juni 2013 genannten Tage dazu führen würde, dass mehrfach in einer Woche mehrere Hauptverhandlungstermine in dieser Sache stattfinden würden. Dies widerspräche indes den bisherigen Äußerungen des Schwurgerichts – namentlich in dem Beschluss vom 29. Mai 2013 – zur lediglich eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten T und ließe bereits die Terminierungspraxis des Schwurgerichts seit dem Beginn der Hauptverhandlung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes mehr als bedenklich erscheinen.
30Entscheidend ist indes, dass die Stellungnahme vom 11. Juni 2013 keine Bereitschaft der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter erkennen lässt, von ihrer bisherigen Urlaubsplanung abzurücken. Damit bleibt der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung in den kommenden Monaten und damit der Grund für die gravierende Verzögerung des Verfahrens und die Verlängerung der Untersuchungshaftdauer der Angeklagten unangetastet. Überdies träte auch bei Anberaumung aller potentiellen Zusatztermine eine spürbare Erhöhung der (durchschnittlichen) Terminierungsfrequenz frühestens ab August 2013 ein.
313. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen erfolgen in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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