Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 7/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.


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