Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVGs 46/13

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von

264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend    Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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