Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 158/13

Tenor

1.

Der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

2.

Die angefochtene Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wird dahingehend ergänzt, dass die ehemalige Angeklagte auch für die von ihr erlittene Durchsuchungsmaßnahme vom 20. März 2012 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.


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