Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 64/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 05.03.2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.929,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Schadensfall vom 23.08.2006 in F2, F-Allee, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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