Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 64/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 05.03.2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.929,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Schadensfall vom 23.08.2006 in F2, F-Allee, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten hat weitgehend Erfolg, so dass das angefochtene Urteil in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise abzuändern war. Wegen der Beschädigung der Kabelschutzrohranlage mit innen liegenden Lichtwellenleiterkabeln vom 23.08.2006 ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bereits entstandene Reparaturaufwendungen in Höhe von 2.929,11 Euro sowie etwaige künftige Schäden aus dem Schadensfall zu ersetzen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
31.
4Zu Recht hat das Landgericht eine dem Grunde nach uneingeschränkte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß §§ 831, 823 BGB bejaht. Der Senat nimmt auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Darauf, dass ihrem Baggerführer und ihren weiteren Mitarbeitern kein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten anzulasten sei, beruft sich die Beklagte ohne Erfolg.
5An die Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten im Bereich öffentlicher Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Vor der Erledigung derartiger Arbeiten hat sich das Tiefbauunternehmen Gewissheit zu verschaffen, dass es mit seinen Schachtungen keine Leitungen beschädigt (vgl. BGH r+s 2006, 256). Diesen Anforderungen ist das beklagte Unternehmen nicht gerecht geworden, und zwar selbst dann nicht, wenn von der Richtigkeit ihrer Darstellung ausgegangen wird, sie habe vor dem Einsatz ihres Baggers zunächst bis zu einer Tiefe von 2 m Suchschachtungen per Hand ausgeführt. Denn die Beklagte konnte nicht ausschließen, dass Leitungen in noch größerer Tiefe verlegt waren, wie dies gerade auch bei der Verlegung von Leitungen im HDD-Verfahren ohne weiteres technisch möglich ist.
6Die Beklagte und ihre Mitarbeiter durften sich daher nicht auf eine Suchschachtung bis zu der Tiefe von 2 m beschränken sondern hätten entsprechend den Schutzanweisungen, die die Beklagte auf ihre Fremdleitungsanfrage von der Fa. Q GmbH erhalten hatte, die Klägerin einschalten müssen. Hätten sie dies nicht unterlassen, wäre der streitgegenständliche Schadensfall vermieden worden. Der Verlauf der Kabelschutzrohranlage der Klägerin hätte anhand der Unterlagen der Klägerin näher eingegrenzt werden können. Bevor dies geschehen war, hätte die Beklagte die Ausschachtungen, für die ein Bagger eingesetzt werden sollte, zurückstellen müssen.
7Der somit schuldhaften Schadensverursachung seitens der Beklagten steht auf Seiten der Klägerin keine anspruchskürzende Mitverantwortlichkeit gegenüber. Bei der hier betroffenen Art einer Versorgungsleitung ergibt sich eine Mitverantwortlichkeit nicht aus den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes. Zudem ist auf Seiten der Klägerin kein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt feststellbar. Die Klägerin durfte vielmehr darauf vertrauen, dass sich die Beklagte und ihre Mitarbeiter über die Schutzanweisungen, die vorsahen, dass vor Beginn von Tiefbauarbeiten ein Ortstermin mit ihren Mitarbeitern erfolgen musste, nicht hinwegsetzen würden sondern diese Schutzanweisungen beachten würden.
82.
9Der bisher bezifferbare Schaden, den die Beklagte der Klägerin gem. §§ 831, 823, 249 BGB zu ersetzen hat, beträgt 2.929,11 Euro. Es handelt sich um den Betrag, der erforderlich war, um die grundsätzliche Funktionstauglichkeit der beschädigten Leitungen nach dem Schadenseintritt so schnell wie möglich wieder herzustellen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 139,00 Euro für 100 m Kabelmaterial, das für die zügige Reparatur erforderlich war, und aus 2.790,11 Euro, die der Klägerin von der G AG für Reparaturarbeiten in Rechnung gestellt worden sind.
10Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des Betrages von 2.790,11 Euro, den die Klägerin an die Fa. G gezahlt hat, greifen nicht durch. Die Fa. G hat ihrer Rechnung Leistungsnachweise und Tagesberichte beigefügt. Trotz der Beanstandungen der Beklagten gegen die Rechnung kann kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens darin gesehen, dass die Klägerin die ihr von der G erteilte Rechnung akzeptiert hat.
113.
12Ein den Betrag von 2.929,11 Euro übersteigender Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
133.1
14Soweit die Klägerin 146,46 Euro als Verwaltungspauschale ersetzt verlangt, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat ihre dieser Schadensposition zugrunde gelegten eigenen Aufwendungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar verlangt die Klägerin diesen Schadensbetrag mit der Begründung, ihre eigenen Mitarbeiter seien mit der Störungsbeseitigung befasst gewesen. Grundsätzlich können derartige Aufwendungen im Einzelfall auch zu dem zu ersetzenden Schaden rechnen. In der vorliegenden Sache hat die Klägerin den Umfang des Arbeitseinsatzes ihrer Mitarbeiter aber nicht näher aufgeschlüsselt sondern sie verlangt pauschal 5 % des ihr von der Fa. G in Rechnung gestellten Betrages. Diese Fremdrechnung eignet sich jedoch nicht als Grundlage, um einen eigenen Schaden der Klägerin gem. § 287 ZPO hinreichend genau schätzen zu können (vgl. dazu auch BGH NJW 1961, 729; 2012, 2267).
153.2
16Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die aufgewendet werden müssten, falls ein Austausch des Lichtwellenleiterkabels im Umfang einer Regellänge erforderlich wäre, also des gesamten mehr als 2.000 Meter langen Kabels zwischen den beiden konstruktiv bedingten Muffen, die der beschädigten Stelle benachbart sind, steht der Klägerin jedenfalls bisher nicht zu. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass sich die Leitungsanlage trotz der bisher durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht wieder in dem gleichen Zustand befindet wie vor dem Schadensfall. Denn bei der zur möglichst schnellen Störungsbeseitigung erfolgten Reparaturmaßnahme ist das Kabel lediglich über die Distanz der Reparaturlänge von rund 100 Metern ausgetauscht worden. Das ausgetauschte Stück Kabel musste eingespleißt werden und es mussten Reparaturmuffen angebracht werden. Damit sind, wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T gezeigt hat, grundsätzlich dauerhafte Nachteile verbunden. Nach dem Gutachten ist aus technischer Sicht anzunehmen, dass durch die bisherige Reparatur eine Signaldämpfung eingetreten ist und auch bleibt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Faserspleiße mit den Reparaturmuffen zu einer Dämpfung von 0,2 dB geführt haben. Und es muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als reine Netzbetreiberin über keine eigene Systemreserve (Dämpfungsreserve) verfügt, durch die die genannten Nachteile ausgeglichen werden.
17Trotz dieser Nachteile steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des für einen Austausch der Regellänge erforderlichen Betrages nicht zu. Denn ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Aufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich wäre. Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit kann eine geschädigte Person aber nur das verlangen, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten zur Behebung des Schadens aufwenden würde (vgl. dazu BGH NJW 2009, 3713; 1994, 999; OLG Stuttgart, BauR 2013, 134; OLG Rostock BauR 2011, 1057).
18In der vorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, dass die nach dem Gutachten des Sachverständigen T anzunehmende Dämpfungsreserve nicht dazu führt, dass die Klägerin gehindert ist, ihr Leitungssystem in gleichem Umfang zu nutzen wie sie es vor dem Schadensfall genutzt hat. Eine Netzbetreiberin wie die Klägerin verfügt nach den Ausführungen des Sachverständigen T zwar nicht über eine Systemreserve sondern ausschließlich über das, was das verlegte Kabel hergibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Folge des Schadensfalles vom 13.08.2006 darin beeinträchtigt ist, ihren Mietern die Leitungsqualität zu liefern, zu der sie nach den mit ihren Kunden geschlossenen Mietverträgen verpflichtet ist. Derartiges lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass in Betracht gezogen werden muss, dass eine solche Beeinträchtigung unter Umständen eintreten kann, falls es mehrfach zu Beschädigungen des Kabels im Bereich der hier betroffenen Regellänge kommen sollte und weitere Störungsbeseitigungen zusätzliche Signaldämpfungen erzeugen. Dies allein berechtigt jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Position der Klägerin würde bereits jetzt die Kosten investieren, die bei einem Kabelaustausch im Umfang der Regellänge von über 2.000 Metern anfallen. Gerade die Tatsache, dass die Klägerin den Austausch bisher nicht vorgenommen hat, obwohl das Schadensereignis inzwischen deutlich mehr als 6 Jahre zurück liegt, muss als Indiz dafür gewertet werden, dass der Kabelaustausch aus wirtschaftlicher Sicht bisher nicht notwendig ist.
193.3
20Der Klägerin steht ferner kein Zahlungsanspruch zum Ausgleich eines schadensbedingten Minderwertes der Kabelanlage zu. Allein die Tatsache, dass als Folge des Schadensfalles vom 13.08.2016 die Möglichkeit künftiger Schadensverwirklichung besteht, berechtigt nicht zu der Schlussfolgerung, schon jetzt sei ein Schaden in der Form einer bezifferbaren Wertminderung eingetreten. Trotz der nach den Ausführungen des Sachverständigen T anzunehmenden reparaturbedingten Signaldämpfung ist nicht ersichtlich, dass die verbliebene technische Veränderung des Lichtwellenleiterkabels bereits in einen gegenwärtigen Schaden umgeschlagen ist.
21Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung kommt nur in Betracht, wenn ein Markt vorhanden ist, auf dem sich der Minderwert in Gestalt eines geringeren Erlöses auswirken kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 251 Rn 15). Dazu hat die Klägerin näheres nicht vorgetragen, so dass für den Eintritt eines merkantilen Minderwertes nichts ersichtlich ist. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Grundlage dafür, der nach der Störungsbeseitigung vom 23.08.2006 verbliebenen technischen Beeinträchtigung des Lichtwellenleiters gemäß § 287 ZPO einen konkreten Wert beizumessen. Der von dem Sachverständigen T vorgeschlagenen Überlegung, den Minderwert mit einem Betrag in Rechnung zu stellen, der dem Aufwand für den Austausch der Regellänge entspräche, folgt der Senat nicht. In Übereinstimmung mit der Rechsprechung des OLG Stuttgart (BauR 2013, 134) hält der Senat diesen Weg einer Schadensbemessung für nicht vertretbar. Denn anderenfalls würde die Klägerin ohne plausiblen Grund so gestellt, als wäre die Leitung unbenutzbar, obwohl diese seit mehr als 6 Jahren soweit ersichtlich ohne relevante Funktionsbeeinträchtigung tatsächlich genutzt wird.
224.
23Daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen T mit jedem Schadensfall, also jeder Kabeldurchtrennung und deren Reparatur, eine Signaldämpfung einhergeht, folgt, dass die Möglichkeit künftiger Schadensverwirklichung besteht. Denn im Falle weiterer Kabeldurchtrennungen sind weitere Signaldämpfungen zu erwarten, die sich unter Umständen zu einem Wert addieren können, bei dem die Klägerin in der wirtschaftlichen Nutzung ihres Lichtwellenleiterkabels beeinträchtigt werden kann. Da somit die Möglichkeit künftiger Schadensverwirklichung besteht, die aus dem Schadensfall vom 23.08.2006 resultiert, war dem von der Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattzugeben
245.
25Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 543, 708 Nr. 10 ZPO.
27Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.
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