Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 165/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.08.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte zu 1) 48 % und die Beklagte zu 3) 2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden 48 % der Beklagten zu 1) und 2 % der Beklagten zu 3) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt zu 50 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin ganz.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 50 %.Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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