Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 78/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
15. Oktober 2025
3 ORbs 4 SsBs 115/25 15. Oktober 2025

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