Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 256/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.


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