Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 215/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.09.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche gegen die N AG (im Folgenden: MWB), die frühere Beklagte zu 1), und den früheren Vizepräsidenten des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft, den früheren Beklagten zu 2) und jetzigen Beklagten, aufgrund eines Anlagegeschäfts geltend. Bezüglich der früheren Beklagten zu 1) hat das Landgericht das Verfahren mit Beschluss vom 23.08.2011 abgetrennt.
4Der Kläger ist selbständiger Kaufmann. Er wurde am 29.05.2001 von einem Vertriebsmitarbeiter der MWB, Herrn E, aufgesucht. Dieser warb damit, mit Hilfe der MWB gewinnbringend Kapital in der Schweiz anzulegen. Diesem Gespräch war ein von dem Kläger nicht veranlasster Telefonanruf eines von der MWB beauftragten Callcenters vorangegangen.
5Der Kläger unterzeichnete bei diesem Treffen in Werl einen Vermögensverwaltungsantrag mit einer Anlagesumme in Höhe von 120.000,00 CHF. Die Anlagesumme sollte durch ein sog. „Schweizer Vermögensaufbauprogramm“ innerhalb von maximal 12 Jahren aufgebaut werden. Als Ersteinlage waren 21.000,00 DM vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich zu einer als Auslandsbearbeitungsgebühr bezeichneten Zahlung in Höhe von 2.096,00 DM, die er am 30.05.2001 an den Vertriebsmitarbeiter E überwies. Am 13.06.2001 bestätigte die MWB die Anlage und forderte den Kläger auf, die Ersteinlage in A einzuzahlen. Die MWB eröffnete für den Kläger ein Konto bei der E Privatbank. Am 21.09.2001 reiste der Kläger nach A und unterschrieb dort einen „Vermögensverwaltungsauftrag“, in dem A als Gerichtsstand für alle Verfahren zwischen dem Kläger und der MWB vereinbart wurde, und einen „Anlageauftrag – Schweizer Vermögensaufbau“ sowie einen „Antrag zur Absicherung des Schweizer Sicherheitspaketes“. Hierbei handelte es sich, was der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, um eine Kapitallebensversicherung der H. Weiterhin leistete er bei diesem Treffen in A eine Ersteinlage in Höhe von 21.000,00 DM in bar, die am 25.09.2001 seinem Konto bei der E Privatbank gutgeschrieben wurde. Im Mai 2002 und im Oktober 2002 zahlte der Kläger jeweils 10.000,00 Euro und im Januar 2005 weitere 16.000,00 Euro in bar bei der MWB ein.
6Mit Schreiben vom 07.08.2007 kündigte der Kläger sämtliche Vertragsbeziehungen zur E Privatbank und zur H und erhielt daraufhin von der E 4.497,87 Euro und von der H 7.070,65 Euro ausgezahlt.
7Die MWB war auf das grenzüberschreitende Geschäft nach Deutschland spezialisiert und führte auch nach Einführung der Erlaubnispflicht in Deutschland 1998 das Geschäftsmodell ohne Erlaubnis weiter fort.
8Der Kläger macht die Rückzahlung der von ihm geleisteten Einzahlungen in Höhe von 47.808,80 Euro abzüglich der erhaltenen Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 11.568,52 Euro, also 36.240,28 Euro, geltend. Zudem verlangt er weitere 9.370,89 Euro für entgangenen Gewinn.
9Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das Handeln der MWB bewusst in Kauf genommen oder wenigstens fahrlässig gehandelt. Er ist der Auffassung, die MWB habe mit ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland gegen anlegerschützende Normen verstoßen. Sie hafte ihm daher auf Schadensersatz. Zudem hat er fehlende bzw. mangelhafte Aufklärung über die Kostenbelastung hinsichtlich einer Auslandsbearbeitungsgebühr und eines Agios, sog. Kickbacks, die angebliche Steuerfreiheit der Geldanlage, die Konkursprivilegierung und eine vereinbarte zehnprozentige Dynamik gerügt. Er ist der Auffassung, auch der Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz. Dieser sei für die Anwerbung der deutschen Anleger, für die Abwicklung der Vertragsbeziehungen und damit auch für die Einholung der erforderlichen Genehmigung zuständig gewesen. Er sei nämlich als Verwaltungsratsmitglied Verantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 KWG.
10Der Kläger hat beantragt,
111.
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.240,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 zu zahlen;
132.
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.370,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte vertritt die Auffassung, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Dies ergebe sich schon aus der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Im Übrigen sei Gerichtsstand auch deshalb A, weil er seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat gegenüber der MWB am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen habe.
18Das Landgericht hat der Klage – bis auf einen Teil der Zinsen – stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit bejaht aufgrund Art. 5 Nr. 3 LugÜ, da es sich um einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG handele und der Schaden im Bezirk des Landgerichts Arnsberg entstanden sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung betreffe nur die MWB, nicht aber den Beklagten.
19Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 32, 54 KWG. Bei den §§ 32, 54 KWG handele es sich um Schutzgesetze, die dazu dienten, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich organisierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern. Ziel dieser Regelung sei neben der Stabilität des Finanzsystems auch der Anlegerschutz. Die MWB habe in Deutschland Finanzdienstleistungen erbracht, ohne hierfür eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu haben. Dieser Verstoß werde dem Beklagten gemäß §§ 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall StGB zugerechnet. Der Beklagte sei als Vizepräsident Mitglied des Verwaltungsrats der MWB AG, der Verwaltungsrat sei vertretungsberechtigtes Organ im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Abweichende interne Regelungen seien unbeachtlich. Der Beklagte habe es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, die nicht genehmigte Tätigkeit der MWB in Deutschland zu verhindern. Das Werben von Kunden in einem Umfang von 30.000 bis 35.000 sei eine bewusste strategische Entscheidung der Geschäftspolitik. Die Schadenssummen seien unstreitig, da das pauschale Bestreiten der Beklagten unzulässig sei. Auch der geltend gemachte entgangene Gewinn könne von dem Kläger geltend gemacht werden; ein Zinssatz von 4 % wäre im fraglichen Zeitraum im Durchschnitt erzielbar gewesen.
20Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
21Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 07.11.2011 fand bezüglich der MWB eine abschließende Gläubigerversammlung statt, bei der sämtliche Gläubiger einem Nachlassvertrag zustimmten, für den Kläger der Schweizer Rechtsanwalt C. Das Bezirksgericht A stimmte dem Nachlassvertrag am 11.01.2012 zu. Eine Mitteilung von Ort und Zeit der Gläubigerversammlung und ein Angebot zur Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung erfolgte seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht.
22Der Beklagte rügt weiterhin die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und macht geltend, er habe keine Finanzdienstleistungen in Deutschland erbracht. Die Verträge seien allein in der Schweiz geschlossen worden. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass ein einzelner Verwaltungsrat überhaupt nicht handeln könne. Der Beklagte behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zum Kläger nur noch im Handelsregister gestanden, ohne irgendeine Tätigkeit zu entfalten, und habe an den Sitzungen des Verwaltungsrates nicht mehr teilgenommen. Ferner ist er der Auffassung, der Kläger habe sich mit der vorbehaltlosen Zustimmung zum Nachlassvertrag nach Art. 303 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden SchKG) seiner Ansprüche gegen Mitverpflichtete, also auch ihn, den Beklagten, begeben, da er ihm, dem Beklagten, nicht mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihm nicht die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten habe.
23Der Beklagte beantragt,
24das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
27Er ist der Auffassung, der Beklagte sei im Verhältnis zur MWB nicht Mitverpflichteter im Sinne des Art. 303 SchKG. Im Übrigen scheide die Anwendbarkeit des Art. 303 SchKG auch deshalb aus, weil der Nachlassrichter seine Forderung nicht anerkannt habe und damit seine Stimmberechtigung für den Nachlassvertrag nicht gegeben sei. Art. 303 SchKG gelte im Übrigen nur dann, wenn der Mitverpflichtete einen Regressanspruch gegen den Nachlassschuldner habe. Ferner verstoße Art. 303 SchKG gegen den ordre puplic gemäß § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da im deutschen Recht ein vollständiges Erlöschen von Ansprüchen gegen Mitschuldner nicht vorgesehen sei.
28Der Senat hat ein Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N2 eingeholt. Ferner hat der Senat gemäß § 411 a ZPO Beweis erhoben durch Verwertung der von dem Sachverständigen Prof. Dr. N2 für das Oberlandesgericht München und das Landgericht Ulm erstellten Rechtsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtsgutachten vom 03.01.2013 (Bl. 761 d.A.), vom 11.04.2013 (überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 25.04.2013) und vom 14.05.2013 (überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 28.05.2013) ergänzend Bezug genommen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
30II.
31Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
321.
33Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ international zuständig. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und zwar an dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Schweiz ist dem Luganer Übereinkommen beigetreten, so dass es auch auf die Schweiz Anwendung findet.
34Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, umfasst sowohl den Handlungsort als auch den Erfolgsort. Zwar liegt der Handlungsort des Beklagten in der Schweiz. Dort war der Sitz der MWB, dort hatte der Beklagte seine Verwaltungsratstätigkeit auszuüben, so dass dort auch ein etwaiges Unterlassen „begangen“ wurde. Jedoch liegt der Erfolgsort in Deutschland. Denn der „Erfolg“ des § 54 KWG, nämlich die verbotswidrige Erbringung von Finanzdienstleistungen, erfolgte in Deutschland. Dazu gehört – unabhängig von der Frage, ob der endgültige Anlagevertrag erst in der Schweiz abgeschlossen wurde – schon die entsprechende Geschäftsanbahnung (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.07.2011, 8 U 1120/11, Bl. 389 d.A.). Der Kläger wurde in Deutschland von einem Vertriebsmitarbeiter der MWB beworben und über die Anlage informiert, so dass er dort auch bereits einen Anlageantrag unterzeichnete.
352.
36Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind gemäß Art. 303 SchKG bzw. durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.
37Es kann offenbleiben, ob der Kläger ursprünglich einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hatte. Denn ein solcher wäre jedenfalls durch die Zustimmung des Klägers zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gemäß Art. 303 SchKG erloschen.
38a)
39Art. 303 SchKG entfaltet gemäß den §§ 335, 343 Abs. 1 Satz 1 InsO im vorliegenden Fall auch nach deutschem Recht Wirkung, denn § 335 InsO ordnet an, dass das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der in Rede stehende Nachlassvertrag ist im Rahmen eines Schweizer Insolvenzverfahrens geschlossen worden. Das Erlöschen der Forderungen gegen Mitverpflichtete ist eine typische Wirkung des Schweizer Insolvenzverfahrens, die also auch in Deutschland anerkannt wird (ebenso LG Weiden i.d.Opf., Urteil vom 9.11.2012, 12 O 536/09, Bl. 701 ff [713] d.A.; LG Frankenthal, Urteile vom 28.9. und 13.11.2012, 6 O 445/11 bzw. 6 O 89/12, Bl. 718 ff [724], 727 ff [733] d.A.; LG München I, Urteil vom 14.9.2012, 35 O 13433/10, Bl. 736 ff [742] d.A.; LG Frankfurt/M, Urteil vom 30.11.2012, 2-14 O 186/11, Bl. 745 ff [754] d.A.; LG Landshut, Urteil vom 25.3.2013, 23 O 2105/11, Anl. z. SS v. 25.4.2013, S. 12; a. A. noch OLG München, aaO., S. 14 f).
40b)
41Der Gläubiger, der einem Nachlassvertrag zugestimmt hat, verliert sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, sofern er ihnen nicht mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Zwar ordnet Art. 303 Abs. 1, 2 SchKG das Erlöschen der Forderung gegen Mitverpflichtete nicht ausdrücklich an. Dies ergibt sich jedoch – wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt hat – e contrario aus Art. 303 SchKG. Ohne diese Rechtswirkung wäre Art. 303 SchKG ohne Bedeutung. In diesem Sinne hat auch das Schweizer Bundesgericht in der Entscheidung vom 31.05.1995 (BGE 121 III 191, deutsche Übersetzung Bl. 552 ff d.A.) ausdrücklich festgestellt, dass „der Gläubiger, welcher es unterlassen hat, gemäss Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner (verliere); es (bleibe) nicht einmal eine Naturalobligation“. Diese Rechtsfolge muss sich nicht (zusätzlich) aus dem Nachlassvertrag ergeben.
42Der Beklagte ist als Mitschuldner im Sinne des Art. 303 SchKG anzusehen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. N2 hat in seinem Rechtsgutachten, das er im Auftrag des Senats erstellt hat, ausführlich herausgearbeitet, dass unter Mitschuldner bzw. Mitverpflichteter alle Schuldner zu verstehen sind, die – sei es nebeneinander oder subsidiär – vollumfänglich für dieselbe Schuld haften. Unbeachtlich ist, ob die Schuldner aus demselben oder verschiedenen Rechtsgründen haften sowie ob die Verpflichtungen selbstständig oder akzessorisch begründet wurden. Eine Beschränkung des Begriffs des Mitverpflichteten auf rechtsgeschäftlich haftende Schuldner kann den schweizerischen Quellen nicht entnommen werden. Juristische Personen und ihre Organe, die für unerlaubte Handlungen der Organe gemäß Art. 55 Abs. 2, 3 des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) in Verbindung mit Art. 50, 143 Obligationenrecht (OR) solidarisch haften, stellen Mitverpflichtete im Sinne des Art. 216, 303 SchKG dar (so auch Stäubli in Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Art. 216 Rdnr. 7, Bl. 662 d.A.; Eidg. Versicherungsgericht, Urteil vom 15.09.2005, Ziffer 5.3.3, Bl. 667 d.A.). Der Rechtsgutachter hat dies überzeugend unter Bezugnahme auf Schweizer Rechtsprechung und Literatur begründet. Insbesondere ergibt sich dies aus dem schon erwähnten Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 31.05.1995 (a.a.O.), wonach „unter Mitverpflichteten alle Schuldner zu verstehen (sind), die, sei es die eine neben den anderen, sei es die eine hinter den anderen, vollumfänglich für dieselbe Schuld haften“. Dies hat der Rechtsgutachter zudem durch eine Vielzahl von Nachweisen aus der schweizerischen Rechtsliteratur belegt (Fußnote 8, S. 6 f des Rechtsgutachtens).
43Auch aus der Kommentierung von Vollmar (Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., Art. 303 Rdnr. 7) ergibt sich bei richtigem Verständnis nichts anderes. Dort heißt es unter Bezugnahme auf die schon erwähnte Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts: „Als Mitverpflichteter gilt jeder, der sich in rechtsverbindlicher Form, solidarisch oder subsidiär, zugunsten des Schuldners verpflichtet hat“ (Bl. 641, 659). Allerdings ist diese Kommentierung missverständlich. Nach den überzeugenden Ausführungen des Rechtsgutachters, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, soll diese Kommentarstelle nichts anderes besagen als die von ihr zitierte Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts, wonach unter Mitverpflichteten „insbesondere“ die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft, die eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten übernommen haben, zu verstehen sind. Die Kommentierung ist in dem besagten Sinne weit zu verstehen (ebenso LG Düsseldorf, aaO., S. 12, unter Bezugnahme auf das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten; LG Darmstadt, aaO., S. 7, unter Bezugnahme auf ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. N2; LG Frankenthal, a.a.O., Bl. 718 ff [724 f], 727 ff [734]; LG München I, a.a.O., Bl. 736 ff [743]; LG Frankfurt/M, a.a.O., Bl. 745 ff [755]; LG Lüneburg, a.a.O., S. 5; LG Landshut, a.a.O., S. 16; LG Münster, Urteil vom 22.3.2012, 08 O 115/10, Anl. z. SS v. 10.4.2012, S. 11; a. A. noch OLG München, a.a.O., S. 15; Urteil vom 17.4.2012, 18 U 4640/11, K 58, S. 10; Beschlüsse vom 2.5.2012 und 11.6.2012, 13 U 3955/11, K 58, S. 4 bzw. Bl. 628 ff [632] d.A.).
44b)
45Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner gegenüber dem Mitverpflichteten seinerseits nicht regresspflichtig ist. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. N2 in dem von dem Senat verwerteten Gutachten vom 14.05.2013, das für das Landgericht Ulm erstellt worden ist (Anl. z. SS v. 28.5.2013), überzeugend ausgeführt, dass die früher in der Schweiz streitige Frage nunmehr durch eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 12.02.1997 höchtsrichterlich entschieden sei. In der vom Gutachter auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichts vom 12.02.1997 (S. 39 f des Gutachtens) führt dieses unter Bezugnahme auf ein obiter dictum in dem schon mehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 31.05.1995 (a.a.O.) aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts von dem Wortlaut des Gesetzes nur dann abgewichen werden solle, wenn triftige Gründe für die Annahme sprächen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der Norm entspreche. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall indes nicht zu erkennen. Auch derjenige Mitverpflichtete, der kein Regressrecht gegen den Nachlassschuldner besitze, habe ein Interesse daran, sich eine Forderung abtreten zu lassen. Außerdem müsse sonst die Teilnahme eines Mitverpflichteten systemwidrig von einem Interessennachweis abhängig gemacht werden. Auf eine unterschiedliche Behandlung von Mitschuldnern je nachdem, ob ihnen ein Regressrecht gegen den Nachlassschuldner zustehe oder nicht, sei deshalb zu verzichten (so auch LG Düsseldorf, a.a.O., S. 12; LG München I, a.a.O., Bl. 736 ff [743]; LG Frankfurt/M, a.a.O., Bl. 745 ff [755]). Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung des obersten Schweizer Zivilgerichts ist die gegenwärtige Rechtslage in der Schweiz, auf die es für die Anwendung des Schweizer Rechts durch deutsche Gerichte ankommt, als geklärt anzusehen.
46Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger meint, Art. 303 Abs. 2 SchKG sei nach seinem Sinn und Zweck anders auszulegen. Der Kläger hat im Übrigen keine aussagekräftigen Literaturstimmen angeführt, die seine Auffassung stützen. Die von ihm angeführte Kommentarstelle aus dem Baseler Kommentar zu Art. 303 SchKG enthält nicht die von ihm behauptete Aussage. Vielmehr beschreibt der Kommentar lediglich den Sinn und Zweck der Norm, sagt aber nichts darüber aus, dass die Norm im Einzelfall nur dann gelten solle, wenn der Zweck erfüllt sei, anderenfalls die Norm restriktiv auszulegen sei, wie es der Kläger für richtig hält.
47Hinsichtlich der außerdem erörterten Frage, ob die Wirkungen des Art. 303 SchKG auch bei nicht stimmberechtigten Gläubigern eintreten, hat der Sachverständige ebenfalls in dem vom LG Ulm eingeholten Gutachten umfassend Stellung genommen. Danach sind die Forderungen gegenüber den Mitverpflichteten, wenn der persönliche Anwendungsbereich des Art. 303 SchKG für einen Gläubiger nicht eröffnet wäre, nach Maßgabe des vorliegenden Nachlassvertrages in jedem Fall untergegangen (Gutachten S. 52; i. E. ebenso LG Weiden i.d.Opf., a.a.O., Bl. 701 ff [715 f]; LG Frankenthal, a.a.O., Bl. 718 ff [724], 727 ff [733]; LG München I, a.a.O., Bl. 736 ff [743]; LG Frankfurt/M, a.a.O., Bl. 745 ff [755]; LG Lüneburg, a.a.O., S. 6; LG Darmstadt, a.a.O., S. 7; LG Landshut, a.a.O., S. 15; LG Münster, a.a.O., S. 10).
48Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO) liegt offensichtlich nicht vor. Die Regelung des Art. 303 SchKG ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar (ebenso LG Düsseldorf, a.a.O., S. 11; LG Weiden i.d.Opf., a.a.O., Bl. 701 ff [713 f]; LG Frankenthal, a.a.O., Bl. 718 ff [726], 727 ff [735]; LG München I, a.a.O., Bl. 736 ff [743] ; LG Lüneburg, a.a.O., S. 6; LG Darmstadt, a.a.O., S. 7; LG Landshut, a.a.O., S. 12; LG Münster, a.a.O., S. 12).
49c)
50Soweit der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht durch die Verzichtswirkung des Nachlassvertrages erloschen ist, ist sein Anspruch gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. N2 in seinem für das Landgericht Ulm erstellten Gutachten vom 14.05.2013 (a.a.O.) tritt mit der Vermögensabtretung des Gesellschaftsvermögens an die Gläubiger Erfüllung im Hinblick auf die Nachlassdividende ein (S. 72 f.). Die Forderung erlischt also nicht erst, wenn der Kläger aus dem Liquidationserlös befriedigt wurde.
51Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision war im Hinblick auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 27.06.2013 (Bl. 832 ff.), dem der erkennende Senat nicht folgt, zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.