Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 57/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 18.04.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.03.2013 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die angemeldete Eintragung antragsgemäß vorzunehmen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


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