Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 204/13

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit folgender ergänzenden Maßgabe als unbegründet verworfen:

1.

Der Verurteilte wird angewiesen, sich zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unverzüglich von der Firma T2 die erforderlichen technischen Mittel zur Überwachung seines Aufenthaltsortes anlegen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken.

Hierzu hat er sich nach näherer Vorgabe der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Detmold, Fürstengartenstraße 22, 32756 Detmold, - Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz/Fachbereich Führungsaufsicht – entweder dort oder an anderer von der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmender Stelle umgehend einzufinden.

2.

Zudem hat er – nach Bezug einer festen Wohnung – die dazugehörige „home-unit“ in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und insoweit ebenfalls an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken.


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