Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 59/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.


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